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J.  8.  Assemanni  bibliotheca  juris  Orientalis  canonici
et  eivilis.  Rom.  1765.  Vol.  V.  4.

Es  ist  Schade,  daß  dieser  Verfasser  so  wenig  einem  gewissen
  Plane  kreu  bleibt,  sondern  sich  in  die  ganze  Geschichte
der  morgenländischen  Parteien  einläßt,  den  Unterschied  und  die
Uebereinstimmung  ihrer  Lehren  und  Gebräuche  mit  den  Lebren
  und  Gebräuchen  der  rdmischen  Kucche  so  voll  parreüscher
Aengstlichkeit  verfolgt;  sonsi  aber  doch  gewiß  das  reichhaltigste
  Werk  an  manchen  guten  einzelnen  Bemerkungen,  und
in  vieler  Rücksicht  besser  als  die  zwei  Werke,  welche  man  hier
gewöhnlich  empfiehlt.

Voelli  et  Justelli  bibliotheca  juris  canonici  veteris.
Paris  1664,  in  zwei  Folianten.

Eine  Sammlung  mehrerer  einzelner  alten  kanonischen
Kompilationen,  von  denen  aber  jetzt  das  Wenigste  mehr  sonderlich
  brauchbar  ist,  weil  man  bessere  cinzelne  Ausgaben  dieser
  Kompilationen  hat,  und  doch  ist  Jusictl  noch  von  höherem
Werth,  als  das  prächtige  Werk  von  Beveridge:  «
VVilliclmBevekegiisynodioons.pandectaccanonum.

Oxon.  1672,  zwei  Folianten.

Ein  Werk,  dessen  ganzer  Plan  sehr  fehlerhaft  angelegt  ist,
da  der  Sammler  viel  zu  wenig  strenger  Kritiker  war,  als  daß
er  sich  vorher  um  eutschieden  gute  Lesearten  baͤtte  bekümmern
sollen,  ehe  er  anfing,  die  alten  Canones  drucken  zu  lassen.
Die  wichtigsten  und  brauchbarsten  Stuͤcke  fuͤr  das  alte  Kirchenrecht
  fehlen  auch  in  dieser  Sammlung.

Sehr  viel  bisber  noch  Unbenuͤtztes  läßt  sich  fuͤr  die  Geschichte
  des  fränkischen  Kirchenrechts  aus
Baluzii  Collectio  capitalarium.  Paris  4677,  2  Vol.  in  fol.
schöpfen.

Man  trifft  hier  den  größten  Theil  der  kirchlichen  Verordnungen
  an,  welche  Karl  der  Große  und  seine  Nachfolger  machten,