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und  ihre  Kenntniß  ist  desto  wichtiger,  da  uns  ja  doch  keine
Geschichte  des  älteren  Kirchenrechts  näher  angeht,  als  diese.

Ebenso  liegt  auch  in  den  großen  Sammlungen  der
Concillenschlüsse,  und  besonders  auch  in  den  Sammlungen
  der  Schlüsse  der  Provinzial-Concilien
ein  gewiß  unerwartet  großer  Vorrath  der  wichtigsten
  Bemerkungen,  deren  Benätzung  nur  durch  die
schlechte  Einrichtung  solcher  Sammlungen  meistens  sehr  erschwert
  wird.

Von  den  Collectiones  canonum,  welche  vor
Gratian  gemacht  wurden,  trifft  man  die  besten  Nachrichten
an  in
Ballerinorum  tract.  de  antiquis  tum  editis  tum  ineditis
  collectionibus  canonum;  im  dritten  Theil  der  Werke
Leo  des  Großen,  Vened.  1758,  in  fol.

Die  Ballerini  konnten  den  reichen  Vorrath  der  patikanischen
  Manuseripte  benützen,  hatten  sich  schon  vorher  hinlänglich
  durch  die  Kritik  geübt,  und  benützten  sorgsältig  Alles,
was  ihnen  schou  vorgearbeitet  war.

Unter  das  Beste  dieser  Vorarbesten  gehdrte  des  Erz-Bischoss


Marca  diss,  de  veteribus  canonum  collectionibus.

Baluz  gab  sie  nach  des  Verfassers  Todennit  andern
Opusculis  desselben  heraus,  und  J.  G.  Böhmer  fägte  siealsdann
  dem  Werke  de  Concordia  sacerdotii  et  Imperii,
Franc.  1708.  fol.  bei.

Coustant  Epistolac  Pomilicum  Romanorum.  Par.  4721.
fol.
vorzüglich  nur  die  Vorrede.

Kompendien  gibt  es  denn  freilich  nun  genug,  aber
meistens  hat  eines  das  andere  ausgeschrieben.

Hervorzuheben  sind: