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Die  Abhandlung  des  Fr.  Florens  de  origine,  arte  et
auctor.  jur.  can.  in  seinen  opp.  Paris  1679.  2  Vol.  4.
und  in  nova  coll.  script.  varior.  fasc.  4.  Halle  1716.  8.

Doujat  histoire  du  droit  canon.  Paris  1672.  42.  und
noch  mehr  in  seinen  pracnot.  jur.  can.  Schotts  Ausgabe.

Mastrickht  historia  juris  ccclesiastici;  man  hat  mehrere
Ausgaben,  auch  zwei  von  Thomasius.  Halle  1705  u.  f.

Histoire  du  droit  Canon.  Paris  1720.  12.

Pertsch's  Historie  des  kanonischen  Rechts.  Leipzig  4755.  8.

Einen  von  allen  diesen  abgehenden  Plan  hat  die
Geschichte  des  kanonischen  Rechts  bis  auf  den  falschen  Isider.

Halle  41777.  8.

Für  die  Geschichte  des  evangelischen  Kirchenrechts
  hat  man  gar  nichts,  das  sonderlich  brauchbar
wäre,  sondern  man  ist  genöthige,  die  Materien  zusammenzusuchen
  aus  den  einzelnen  Bemcrkungen,  welche  in  verschiedenen
  Kompendien  jur.  ecel.  Protest.  oder  auch  bisweilen  in
Instit.  theol.  Pastor.  eingestreut  sind.  Gute  Dienste  leisten
dabei  noch
Seckendorff  historia  Lutheranismi.  Lips.  1688.  4.,

Lips.  1694.  fol.  (in  einem  dcurschen  Auszuge,  Tübingen
4781  und  1782.)

Koenig  bibliotheca  agendorum,  Celle  1726.  3.,  wodurch
Schmidii  Gdissert.  de  agendis  s.  ordinationibus  ecclesiasticis.
  Helmstaedt  1718.  4.  entbehrlich  gemacht  wird.

J.  J.  Mosers  Sammlung  der  Kirchenordnungen,  Züllichau
1732,  2  Theile,  4.,  und  die  meistens  sehr  umständlich  erzählten

Reformationsgeschichten  einzelner  Länder.

Um  den  neuesten  Gang  des  protestantischen  Kirchenrechts
zu  ersahren,  hat  man  nicht  einmal  so  vielc  Subsidien.

Spittler's  sämmtliche  Werte.  X.  Bb.