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deren  hie  und  da  einige  beigefuͤgt  sind,  koͤnnen  wir  uns  nicht
einlassen,  so  viel  sich  auch  bei  manchen  sagen  ließ.

Vor  dem  ersten  Bande  sieht  eine  doppelte  Vorrede.  In
der  ersten  gibt  er  Rechenschaft,  woher  man  Nachrichten  von
den  deutschen  Synoden  bekomme.  Theils  aus  Handschriften,
theils  aus  den  Kollektionen  der  deutschen  Kanonisten.  Von
letztern  werden  alsdann  die  vorzuͤglichsten  aufgezaͤhlt.  Wer
das  Recht  habe  auf  Synoden  zu  erscheinen?  Synoden  zusammenzurufen?
  Wo  und  wie  sie  gehalten  werden  sollen?  Wovon
man  auf  Synoden  zu  handeln  habe?  Im  letztern  Paragraphen
wird  gezeigt,  warum  der  Sammler  einige  Synoden  hinweggelassen
  habe.

Die  zweite  Vorrede  heißt  chorographica  et  bierarchica
  de  Episcopalibus  Germaniæ  ab  a.  Chr.  500—1500.
Wir  hätten  die  Trockenheit  und  Unbestimmtheit  der  ersten
Präfation  dem  Verfasser  gerne  verziehen,  selbst  auch  das  war
nicht  gegen  unsere  Erwartung,  daß  so  wichtige  Materien,  als
diejenigen  sind,  vom  Recht  auf  Synoden  zu  erscheinen,  vom
Recht  Spnoden  zusammenzurufen,  so  unhisiorisch  und  bloß
im  Entscheidungston  des  Dogmatikers  vom  Verfasser  abgehandelt
  worden;  er  konnte  von  diesen  Materien  nicht  anders
schreiben,  nachdem  er  sich  einmal  so  unbedingt  für  kurialiftische
Grumsätze  eutschieden  hatte.  Aber  hier,  wo  es  eigentlich  bloß
auf  Gelehrsamkeit  und  Alterthumskunde  angekommen  wäre,
hier,  wo  der  Bischof  zu  Rom  nichts  zu  gewinnen  und  nichts
zu  verlieren  hat,  hier  erwarteten  wir,  den  Mann  zu  finden,
der  es  getrost  habe  auf  sich  nehmen  können,  Deurschlauds
Ebre  gegen  Frankreich,  England  und  Spanien  zu  retten,  das
seine  Sirmonde,  Wilkrus  und  Aguirre'c  hat.  Aber  armseliger
  hätte  diese  præfatio  chorograbhica  kaum  ausfallen  können,
  als  sie  wirklich  ausfiel.  Zuerst  kommen  aus  der  von

Golbast  (scriptt.  rer-  alemannic.  Tom.  III.  pag.  87)