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zu  huͤten.  Ich  rechne  hier  die  Tom.  X.  abgedruckten  mehreren
Fraternitates.  Welche  große  Menge  derselben  hat  man  nicht
schon  längst;  oder  wenn  Herr  Würdzwein  vielleicht  durch  einen
merkwürdigen  juridischen  Gebrauch,  den  sie  nech  gegenwärtig
haben,  veranlaßt  worden  ist,  sie  drucken  zu  lassen,  so  hätte
er  wohl  den  meisien  seiner  Leser  einen  großen  Gefallen  erwiesen,
  wenn  er  die  ganze  Sache  nur  mit  Wenigem  angcezeigt
hätte.  Wie  weit  der  größte  Theil  der  in  den  zwei  letztern
Bänden  abgedruckten  Urkunden  für  einen  allgemeinen  Gebrauch
und  also  auch  für  eine  allgemeine  Bekanmmachung  zu  lokal
scheinen  koͤnnte,  kann  hier  in  der  Kürze  nicht  entschieden
werden,  und  wir  glauben,  daß  Herr  Würdiwein  durch  ein
paar  Namen=  und  Sachen-Register  manchen  der  Urkunden,
die  noch  so  sehr,  lokal  scheinen,  eine  Brauchbarkeit  für  die
allgemeine  Kirchengeschichte  und  für  das  allgemeine  Kirchenrecht
  Deutschlands  geben  könnte.  Die  n.  159  und  n.  440
im  zehnten  Bande  eingerückten  Stücke  härten  in  der  ganzen
Sammlung  keinen  Platz  verdient.  Wer  würde  sie  auch  darin
suchen?  Joannis  Benninck  stemma  velerum  Comitum,
Duchm  Luxemburgensium  ab  a.  965  —  1451,  und  Nicol.
Mamerani  Commeniarius  de  ultima  Caroli  V.  Casaris  expeditione
  a.  1544  adversus  Gallos  suscepta.

Das  n.  136  eingerückte  Vergeichniß  der  Archidiaconatuum
  Episcopatus  Spirensis  sub  Episcopo  Nlatthia  de
Ramung  ist  für  die  Kirchengeographie  Deutschlands  von  der
äußersten  Wichtigkeit.  Nach  Hertln  Würdtweins  Meinung
auch  für  die  Erläuterung  der  Geographie  der  alten  Pagi,  weil
die  deutschen  Bisthümer  nach  den  Grenzen  der
alten  Gaue  in  ihre  Archidiakonate  eingetheilt
worden,  also  durch  Bestimmung  der  Archidiakonatgrenzen
auch  die  Grenzen  mancher  Pagi  sich  finden  lassen.  Wir  zweiseln
  gar  sehr  an  der  Richtigkeit  dieser  Hypothese,  oder  halten