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kleidern  gerade  Bußkleider  verstanden  seyn  sollten,  war  uns
nicht  klar;  es  paßt  sehr  gur  in  die  Logik  der  Schwärmer  des
damaligen  Zeitalters,  männliche  Kleider  statt  der  weiblichen
anzulegen,  um  zu  größerer  Heiligkeit  zu  gelangen.  Huroa,
das  im  vierten  Laodiceischen  Kanon  vorkommt,  heißt  nie  die
Hälfte  des  Geliehenen,  sondern  usurae  sesquicentesimae,
wie  es  auch  schon  Dionys  übersetzte.  Synode  bei  der  Eiche
scheint  widrig  übersetzt,  besonders  wenn  man  die  Erklärung
des  Herrn  Verfassers  annimmt,  daß  Eiche  ein  Landgut  des
Ministers  Rufin  gewesen.  So  dünkt  uns  auch  die  Erklärung
von  Conkessor  (S.  571)  nicht  ganz  genau.  Ein  auch  bei
Lebensgefahren  standhaft  gebliebener  Bekenner  des  Christenthums
ist  zwar  gewiß  nicht  zu  verstehen,  aber  nachdem  es  keine  solche
mehr  geben  konnte,  nahmen  sich  die  Mönche  diesen  Titel.
Die  Ideen  des  Zeitalters  haben  sich  hier  recht  sichtbar  in
den  Veränderungen  des  Sprachgebrauchs  ausgedrückt.  Bei
Erklärung  des  15ten  Laodiceischen  Kanons  fallen  vielleicht  die
Schwierigkeiten  am  besten  hinweg,  wenn  man  das  gemeine
Volk  und  die  optimates  unterscheidet.  Wir  wünschen  von
ganzem  Herzen,  daß  sich  der  Herr  Verfasser  durch  die  Schwierigkeiten
  nicht  zurückschrecken  lasse,  welche  sich  nun  gehäufter  zeigen
  werden,  wenn  in  den  künftigen  Theilen  die  Synodalgeschichte
  des  fünften  Jahrhunderts  vorkommt.  Sehr  angenehm
ist  es,  daß  bei  der  Zusammenstellung  der  Spnoden  nicht  nur
auf  Chronologie,  sondern  auch,  so  viel  sich  thun  ließ,  auf  die
Materienähnlichkeit  gesehen  wurde;  der  Herr  Verfasser  hat  sich
dadurch  besonders  für  die  künftigen  Theile  manche  wesentliche
Vortheile  gemacht,  und  die  Uebersicht  dieses  sonst  verdrießlichen
  Chaos  erleichtert.  Eine  vielleicht  voreilige  Bitte,  die
wir  aber  lieber  zu  voreilig,  als  zu  spät  thun,  ist,  dem  ganzen
Werke  recht  vollständige  Register  am  Beschluß  nicht  fehlen
zu  lassen.
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