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40.  De  finibus  utriusdue  potestatis  Ecclcsissticz  et  Laicæ
Commenterius,  in  duo  duacdam  constituendo  generalia
Principia,  communi  disputantium  suffragio  plerumque
recepta,  media  tentatuf  via  ad  Concordiam  Sacerdotii
et  Imperii.  Authore  D  “N#  Presbyt.  et  Mon.  Ord.  S.
Bened.  e  Congreg.  Casinensi  et  Jurisprud.  Eccl.  Prof.
1780.  324  S.  4.  *)

Der  Verfasser  erklärt  sich  gleich  anfangs,  daß  er  sich  in
die  Zweideutigkeiten  der  Geschichte  nicht  einlassen  wolle,  da
man  in  den  ältern  Zeiten  keiner  gewissen  beständigen  Regel
gefolgt  sey,  also  die  Praris  der  älrern  Zeiten  nach  einer  oder
der  andern  Meinung  gedreht  werden  könne;  er  will  deßwegen
Alles  bloß  aus  gewissen  allgemeinen  Begriffen  herleiten,  und
glaubt  diese  oft  am  sichersten  zu  finden,  wenn  er  die  Kanonisten
  der  verschiedenen  Partien  verhört  und  das  Ucbereinstimmende
  ihrer  Grundsätze  ergreift.  Das  Verhör  selbst  wurde
aber,  wie  wir  an  mehreren  Beispielen  wahrgenommen  haben,
gar  nicht  mit  der  udthigen  Unparteilichkeit  angestellt,  sondern
da  wenige  katbolische  Schreftsteller  bei  Behandlung  dieser
Materie  ihren  Grundsätzen  immer  vollkommen  treu  blieben,
nur  mehr  oder  weniger  schwankten,  als  Marka,  so  ergreift
der  Verfasser  diejenigen  Stellen,  welche  ihm  am  bequemsten
sind.  Dieser  historische  Tbeil  des  Buchs  oder  die  Aufhäufung
solcher  Ciraten  aus  verschiedenen  Kanonisten  macht  die  Uebersicht
  des  Ganzen  ein  wenig  beschwerlich,  hilft  aber  auch
manchmal,  das  Verhaßte  mancher  Meinungen  zu  vermindern.
Die  prorestantischen  Kanonisten  werden  meistens  als  Ketzer
ohne  viele  irenische  Versuche  abgewiesen;  vielleicht  wäre  hie
und  da  mehr  Billigkeit  beobachret  worden,  wenn  der  Verfasser
  auch  solche  angeführt  hätte,  welche  den  Unterschied  zwischen

*)  Aus  den  Gött.  Gel.  Anz  1781.  Stück  3.
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