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den  Kollegialrechten  der  Kirche  und  dem  Majestätsrechte  des
Regenten  sorgfältig  entwickelt  haben.  Ein  Katholik  mag  immer
  seine  Absichten  dabei  haben,  den  Episkopalisten  Beveridge
noch  als  den  offenherzigsten  Protestauten  anzusehen.  Wie  viel
der  Verfasser  von  den  Rechten  des  Sacerdotii  oder  manchen
seiner  bisherigen  Forderungen  abgegeben  habe,  um  concordiam
cum  Imperio  zu  versichern,  wird  folgende  summarische  Darstellung
  zeigen.  Die  Grenzen  der  beiden  Rechte,  von  welchen
bier  die  Rede  ist,  werden  nach  dem  Zweck  der  beiderseitigen
Gesellschaften  bestimmt.  Zweck  der  kirchlichen  Gesellschaft  ist
Befdrderung  der  ewigen  Glückseligkeit,  und  Zweck  der  bürgerlichen,
  Beförderung  des  zeitlichen  Wohls  des  Menschen.  Hiernach
  bestimmen  sich  auch  die  Mittel,  welche  eine  jede  dieser
Gesellschaften  zu  Erreichung  ihres  Zwecks  brauchen  kann.
Keine  ist  der  andern  subordinirt,  der  König  als  Christ  ist
zwar  der  Kirche  unterworfen,  aber  die  potestas  regia  selbst
ist  von  dieser  Unterwürfigkeit  frei.  Die  Kirche  hat  zwar  von
Gott  ein  gewisses  Zwangsrecht  erhalten,  das  heißt,  sie  kann
erkommuniciren  u.  dgl.,  sie  kann  auch  gewisse  körperliche
Uebel,  als  Pônitenz,  auflegen,  aber  nicht  als  eigentliche
Strafe.  Wo  sie  wenigstens  das  letztere  Recht  hat,  hat  sie
es  nur  der  Gnade  des  Regenten  zu  verdanken,  oder  ist  es
eine  Ausartung  der  Pönitenzen,  wie  sie  freilich  schon  im
sechsten  Jahrhundert  vorkommt.  Bergeblich  wäre  es  deßwegen
  doch,  hier  reformiren  zu  wollen,  denn  der  lange  Besitz
gibt  auch  diesen  erworbenen  Rechten  eine  eben  so  unverletzliche
Heiligkeit,  als  ob  es  ursprüngliche  Rechte  wären.  Wie  es
in  Rücksicht  auf  die  ersie  Geschichte  der  Kirche  eine  sehr  ungeschickte
  Hypothese  ist,  an  eine  ursprüngliche  Gleichheit  der
Menschen  zu  denken,  so  auch  in  Ansehung  des  Staats.  In
beiden  soll  nicht  erst  nach  menschlichen,  sondern  schon  nach
gittlichen  Rechten  ein  imperium  seyn.  Für  Kirchensachen,