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deren  Entscheidung  allein  bei  der  Kirche  sey,  will  der  Verfasser
  das  alles  gehalten  haben,  wofür  sich  entweder  in  den
Geseßzen  Christi  oder  in  den  Koncilienschlüssen  und  päbstlichen
Dekreten  Vorschriften  finden,  und  wenn  vielleicht  wegen  einer
Sache  in  geistlichen  und  weltlichen  Gesetzen  Vorschriften  vorhanden
  sind,  so  muß  der  Verbrecher  von  beiden  Theilen  gestraft
  werden.  Uebrigens  soll  man  bei  der  Frage,  was  causa
mixta  sey,  nicht  auf  eine  gewisse  allgemeine  Definition,  sondern
  auf  bisherige  lauge  Gewohnheit  sehen.  Bei  dem  Artikel
de  immunitate  Clericorum  et  rerum  Leclesiæ  faßt  der
Verfasser  Alles  in  die  zwei  Punkte.  In  allen  Dingen,  welche
an  sich  geistlich  und  kirchlich  sind,  ist  der  Klerikus  kraft  goͤttlichen
  Rechts  von  aller  Gewalt  der  Laien  frei,  aber  in  bloß
zeitlichen  Sachen  und  solchen  Kriminalfällen,  welche  das
Geistliche  gar  nicht  betressen,  ist  er  nur  nach  menschlichem,
freilich  aber  dabei  hochst  billigem  Rechte  frei.  Deßwegen  kann
kein  Regent  dieses  Recht  aufheben,  ohne  sich  schwer  zu  versündigen,
  und  wenn  Streitigkeiten  entsiehen,  sollte  man  immer
  zuerst  auf  den  alten  Besitz  sehen,  wenigstens  darf  der
Regeur,  wie  doch  selbst  das  natürliche  Recht  fordert,  hier
keine  einseitigen  Veränderungen  machen.  Mühsam  umständlich
wird  der  Beweis  geführt,  daß  bein  Regent  in  Kirchensachen
neue  Gesetze  geben  dürse,  von  Gesetzen  wider  die  Canones
könne  gar  nicht  die  Frage  seyn,  aber  auch  keine,  wodurch
Dinge  vorgeschrieben  würden,  wegen  welcher  in  den  Canonibus
  nichts  bestimmt  sey.  Dieser  Grundsatz  wird  aus  der
oben  fesigesetzten  wechselsweisen  Unabhängigkeit  der  geisilichen
und  weltlichen  Macht  hergeleitet,  und  es  fliege  nothwendig
auch  aus  Aposielgeschichte  20,  28.  zu  regieren  die  Gemeine
Gottes.  An  Bischöfe,  nicht  an  Könige  sey  dieser  Spruch
gerichtet.  Die  historische  Demonstration  dieses  Grundsatzes,
oder  daß  es  in  den  besten  Zeiten  der  Kirche  immer  so  gewesen