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sey,  ist  voll  kleiner  historischen  Chikanen.  Das  Beispiel
Justinians  und  der  fränkischen  Kapitularien,  welches  diesem
Grundsatz  so  auffallend  entgegen  ist,  soll  deßwegen  nichts
beweisen,  weil  entweder  diese  Gesetze  solche  Punkte  betreffen,
uͤber  welche  schon  vorher  Kirchenverordnungen  da  gewesen
seyen,  daß  also  durch  das  weltliche  Gesetz  nichts  Neues  in
der  Kirchenzucht  bestimmt  wurde;  oder  weil  sie  in  solchen
Versammlungen  abgesaße  wurden,  wo  die  Bischöfe  das  Meiste
zu  sprechen  barten.  Die  historische  Bemerkung  von  dem  nicht
zu  Unterscheidenden  der  eigentlichen  Synoden  und  der  Reichs-Versammlungen
  wird  deßwegen  bier  sehr  gut  benutzt,  aber
wichtige  Bewerkungen  mußten  verschwiegen,  andere  in  ein
ganz  falsches  Licht  gestellt  werden,  nur  um  einige  Wahrscheinlichkeit
  herauszubringen.  Mit  Uebergebung  einiger  Nebenpunkte
  ziehen  wir  nur  noch  einige  Säte  aus,  welche  das
Recht  der  Regenten  über  die  Kirchengüter  betreffen.  Zuerst
wird  der  Kirche  das  Eigenthum  derselben  zugesprochen,  weil
einige  auch  dieses  streitig  machen  wollten;  Pflicht  der  Regenten
  ist  die  Vertheidigung  der  Kirchengüter,  und  dehwegen  sind
diese  den  Steuern  und  Abgaben  unterworfen,  aber  nimmermehr
  hat  der  Regent  das  Rechr,  Kirchengüter  an  Laien  zu
übertragen,  oder  sie  zu  seiner  Kammer  einzuziehen,  nicht  als
ob  eine  gewisse  mysteridse  Heiligkeit  mit  den  Kirchengütern
verbunden  wire,  sondern  weil  die  Besitzungen  der  Kirche  eben
so  gesichert  seyn  müssen,  wie  die  Besitzungen  einer  jeden
Mivatperson.  Selbst  das  steht  nicht  bei  den  Regenten,  Kirchengüter
  von  einer  Kirche  zur  andern  zu  tbun,  oder  von  einer
vocietas  Ecclesiaslica  zur  andern,  oder  auf  irgend  eine
Weise  ihre  erste  ursprüngliche  Bestimmung  zu  ändern.  Wie
sebr  die  Geschichte  der  Kommenden  und  anderer  solcher  Erfindungen
  dem  Verfasser  hier  beschwerlich  sallen  müsse,  weiß
jeder  Geschichtkundige,  und  kennt  auch  das  Interesse  eines