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Moͤuchs  von  Monte  Cassino,  zu  behaupten,  daß  Güter,  die
einmal  bei  einem  Kloster  seyen,  an  kein  anderes  sollen  übergetragen
  werden.  In  den  positionibus  histkoricis,  welche  die
drei  letzten  Kapitel  einnehmen  und  sich  auf  Kirchenjurisdiktion
  in  buͤrgerlichen  Sachen,  auf  die  Persoual-Immunitoͤten  der
Geistlichkeit  und  auf  die  Immunität  ihrer  Guͤter  beziehen,
fanden  wir  nichts  Neues,  das  nicht  schon  bei  Thomassini
und  Muratori  angetroffen  wuͤrde.

Nachgiebiger  ist  wohl  der  Verfasser  in  manchen  sehr
wichtigen  Punkten,  als  viele  seiner  Vorgänger,  aber  so  lang
gewisse  Grundsätze  bleiben,  so  lang  ist  es  unmöglich,  daß
wahre  Eintracht  der  verschirdenen  Particn  gestiftet  werden
kann,  und  die  historischen  Untersuchungen  müssen  immer  boͤchst
mangelhaft  und  unzulänglich  seyn,  so  lange  man  sie  bloß  als
Urkunden  zu  gewissen  schon  gefaßten  Meinungen  brauchen,
und  nicht  zur  lautern  Qurille  seiner  Meinungen  machen  will.
Verdrießlich  ist  das  Hin=  und  Herdrehen  einzelner  Beispiele,
anstatt  sich,  so  viel  möglich  ist,  ganz  in  den  Geist  und  die
Verfassung  der  alten  Zeiten  hineinzusetzen.

11.  (J.  G.  Planck)  Geschichte  der  Enistehung,  der
Veränderungen  und  der  Bildung  unsers  protestantischen
  Lehrbegriffs,  vom  Anfangder  Reformation
  bis  zur  Einführung  der  Konkordien-Formel.
  J.  Ban  d.  Leipz.  1781.  gr.  8.  4  Alph.  2  B.v)

Seit  Langem  haben  wir  keine  Geschichte  gelesen,  die  mit
so  richrigem  Geschmack  und  mil  so  feiner  psycholegischer  Kenntniß
  geschrieben  ist,  als  gegenwärtiges  Werk.  Sowohl  in  der

Anlage  des  Ganzen,  als  in  der  Ausführung  einzelner  Theile

*)  Aus  den  Gött.  Gel.  Anz.  4781,  Stück  95,  u.  1784,  Stüc  a8.