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werden  muß,  der  bloß  Exceptionen  der  Hauptregel  enthaͤlt,
ist  es  unstreitig  richtig,  was  der  Herr  Verfasser  S.  33,  wenn
wir  nicht  irren,  auch  zuerst,  bemerkt  hat,  daß  der  Pabst  ganz
keinen  Anspruch  machen  kann  an  Vergebung  der  Pfründe
eines  deutschen  Geistlichen,  der  zu  Rom  oder  innerhalb  zweier
Tagereisen  von  Rom  hinweg  stirbt,  wenn  nicht  der  selige
Mann  gerade  wegen  Geschäften,  die  er  am  päbsilichen  Hofe
zu  betreiben  hatte,  nach  Iralien  gereiset  war.  War  der  selige
Mann  bloß  Vergnügens  halber  oder  bloß  als  Gelehrter  gereist,
  so  erdffnet  sein  Tod  dem  Pabst  keinen  Anspruch.  Man
war  unseres  Wissens  bisher  noch  nie  auf  die  so  wahre  Bemerkung
  gefallen,  die  der  Herr  Verfasser  S.  28  ausführt,  daß
Alles,  was  dem  Pabste  in  der  Beneficialmatekie  durch  den
Aschaffenburger  Aufsatz  eingeräumt  sey,  bloß  von  den  damals
  bestehenden  Beneficien  zu  verstehen  sey.  Wie  reichhaltig
  ist  nicht  diese  einzige  neuentdeckte  Wahrheit!  Da  die  Annaten
  bloß  von  den  vakant  gewordenen  Ecclesiis  cathedralibus
  et  Monasteriis  virorum  zu  bezahlen  sind,  eine  Kirche
aber,  bei  der  sich  ein  Coadjutor  cum  spe  successionis  findet,
durch  den  Tod  ihres  Erzbischofs  oder  Bischofs  gar  nicht  vakant
  wird,  so  sind  auch  bei  wirklich  eintretender  Succession
des  Coadjutor  keine  Annaten  zu  bezahlen.

Wir  müssen  wegen  nothwendiger  Kürze  unserer  Blärter
die  Anzeige  hier  abbrechen,  so  gerne  wir  manche  der  übrigen
neuen  Bemerkungen  hier  noch  eingerückt  hätten.  Die  Abkürzungsarbeit
  eines  Recensenten  ist  höchst  verschieden  bei  einer
  Schrift,  wo  aus  dem  ganzen  Spreuhaufen  ein  Korn
herausgesucht  werden  soll,  und  bei  einer  Schrift,  wie  diese,
wo  sich  der  Recensent  selbst  eine  Freude  versagen  muß,  daß
er  nur  einige  Summarien  und  nicht  das  ganze  Detail  darlegen
  kann.