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einließen,  was  die  individuellen  kirchenrechtlichen  und  kircchenhistorischen
  Verhältnisse  der  deutsch-katholischen  Staaten
betrifft.  Was  sich  über  solche  allgemeine  Marcrien  sagen
läßr,  als  z.  B.  von  der  kirchlichen  Regierungesorm  überhaupt,
ist  längst  binlänglich  untersucht  und  hinlänglich  gut  gesagr;
aber  welchen  Dank  der  Gelehrten  und  der  Dilettanten  würden
  sich  die  Herausgeber  oder  Verfasser  erwerben,  wenn  sie
recht  individuell  zeigten,  auf  welchen  historischen  Veranlassungen
  oder  dokumemtirten  Gründen  es  beruhe,  daß  der  Pabst  in
verschiedenen  Didzesen  Deurschlands  oft  so  verschiedene  Rechte
hat.  Aus  solchen  großen  Werken,  wie  z.  B.  dic  verschiededen
  großen  Annalen  der  verschiedenen  religibdsen  Orden  der
katholischen  Kirche  sind,  bloß  das,  was  allein  deuische  Kirche
angehr,  in  einen  recht  überschaubaren  und  doch  vollständigen
Auszug  bringen;  aus  den  volumindsen  Bullarien  zusammenlesen,
  was  vorzüglich  dem  deutschen  Forscher  seines  vaterländischen
  Kirchenrechts  und  seiner  vaterländischen  Geschichte
brauchbar  isi;  recht  gedrängte,  sachenreiche,  kurze  chronologische
Zusammenstellungen  der  Geschichte  einzelner  deurscher  Stifter
zu  geben  —  dieß  wäre  ungefähr,  nach  des  Recensenten  Meinung,
  womit  der  größte  und  wahrsie  Nutzen  geschafft  werden
konnte.  Was  für  eine  allgemein  brauchbare  Abhandlung  könnte
z.  B.  werden:  Geschichte  der  Union  des  Fuldaischen
Territoriums!  und  die  dazu  gehbrigen  Urkunden  sind
längst  gevruckt.  Wie  viel  Licht  mößte  es  der  allgemeinen
deufschen  Kirchengeschichte  geben,  wenn  auch  nur  Schannats
histor.  Fuldensis  auf  zwei,  drei  Bogen  koncentrirt  wuͤrde!
Doch  Materien  dieser  Art  haben  die  Herausgeber  den  kuͤuftigen
  Stuͤcken  dieses  Magazins  vielleicht  schon  bestimmt.