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bestimmt  werden.  Die  Bischoͤfe  waren  also  nicht  Maͤnner,
die  entscheiden  sollten,  was  der  rechte  Glauben  sey,  denn  dieß
glaubte  man  schon  zu  Nicaͤa  und  Konstantinopel  entschieden
zu  haben,  sondern  sie  hatten  bloß  das  Faktum  zu  beurtheilen,
ob  dieser  und  jener  in  den  quäsiionirten  Punkten  als  Bekenner
  der  einmal  entschiedenen  Orthodoric  angesehen  werden
könne.  Seite  206:  Weiter  als  über  die  suburbikarischen
  oder  über  die  unter  dem  rômischen  Start,
halter  stebenden  Provinzen  erstreckte  sich  auch
das  Richteramt  nicht,  zu  welchem  Damasus
378  von  Kaiser  Gratian  berechtigt  wurde.  Vicarins
  urbis  wird  hier,  nicht  charakteristisch  genug,  durch  r  oͤ-mischen
  Stattbalter  übersetzt,  und  es  lag  hier  sehr  daran,
  zu  wissen,  welcher  kaiserliche  Gouverneur  gemeint  sey.
Denn  der  Vicarius  urdis  ist  doch  wohl  unter  diesem  Namen.
hier  gemeint,  und  nicht  der  Prael.  urb.,  so  leicht  man  durch
die  Citate  in  der  Anmerkung  d.  verführt  werden  könnte,  zu
glauben,  daß  der  Herr  Verfasser  Godefroi's,  und  nicht  Sirmonds
  Meinung  sey.  Aber  dabei  ist  noch  dieses  unrichtig,
daß  Damasus  damals  bloß  über  die  in  den  suburbikarischen
  Provinzen  befindlichen  Bischöfe  und
Klerikos  zu  richten  berechligt  worden.  Der  Herr
Verfasser  schloß  dieß  wohl,  wie  manche  Andere,  aus  der
Adresse  des  Rescripts,  das  an  den  Vicar.  Aduilin.  ergangen;
allein  wer  nicht  bloß  die  Adresse,  sondern  das  Rescript  selbst
liest,  wird  die  Sache  nicht  so  klar  finden.  Es  heißt  ausdrücklich
  in  dem  Rescript:  Quicunqdue  judicio  Damasi.
Condemnalus  fnerit,  si  iojuste  Ecclesiam  voluerit  retentarc,
  ut  qui  evocalus  ad  sacerdotale  judicium  per  contumaciam
  non  ivissct,  aut  ab  illustribus  viris  Praesectis  Proctocio
  Gulliae  alque  Talla  siue  a  DProconsulibus  vel  Ficariis,

auctoritate  adhibita  ad  Episcopale  judicium  remittatur,  ut  ad