III.

Historische  Beitraͤge  zur  rechtlichen  Untersuchung
  über  das  wirtembergische  Privilegium
  de  non  appellando.

Keine  einzige  Stelle  meiner  wirtembergischen  Geschichte
hat  mir  so  einmüthige  strenge  Kritiken,  so  harte  öffentliche
Urtheile  meiner  Landsleute  und  so  wiederholte  dringende  Erinnerungen
  in  Privatbriefen  zugezogen,  als  diejenige,  in  welcher
  ich  schnell  und  nur  vorübereilend  bemerkte,  daß  Wirtemberg
  kein  uneingeschränktes  Privilegium  de  non  appellar  do
habe.)  Es  gab  jenen  Kritiken  und  diesen  Privat-Erinnerungen
  eine  nur  zu  empfindliche  scheinbare  Stärke,  daß  ich  nicht
einmal  die  Abhandlung  beigefügt  habe,  welche  doch  in  der
Anmerkung  versprochen  war,  daß  ich  behauptet  und  nicht

*)  S.  62  der  Geschichte  Wirtembergs  (sämmtliche  Werke,  Bd.,
S.  258).  „Gewöhnlich  rechnet  man  unter  die  damals  erhaltenen
  Vorrechte  auch  ein  uneingeschränktes  Privilegium  de
non  appellando;  aber  diese  historische  Entdeckung  neuerer  Zeiten
  ist  unrichtig.  Wirtemberg  hat  überhaupt  kein  uneingeschränktes
  Privilegium  de  non  appellando,  und  noch  weniger
können  die  Vorrechte,  welche  es  in  dieser  Beziehung  besitzt,
aus  dem  herzoglichen  Erhöhungsdiplom  (oder  richtiger  aus  der
Urkunde  vom  20.  Aug.  1195)  hergeleitet  werden.“