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sprochene  Abhandlung  nicht  so  gleich  dem  Werk  felbst  beigefügt
  wurde,  und  noch  gegenwärtig,  da  ich  mich  zu  dem  Geständnisse
  fasse,  weiß  ich  kaum,  wie  ich  es  thun  solle.

Doch  geradehin  gesagt,  damit  es  mir  schuell  vom  Herzen
  komme  —  ich  fürchtete  einen  kleinen  Spott,  wenn  ich
erst  abhandlungsweise  etwas  beweisen  würde,  was  ich  mir
damals  beinahe  als  allgemein  bekannte  Sache
dachte.  Eine  unrichtige  Stelle*)  in  dem  sonst  vortrefflichen
Werke  des  Herrn  Regierungsraths  Breyer  hatte  mich  veranlaßt,
  auch  nur  zu  bemerken,  daß  Wirtemberg  kein  uneingeschränktes
  Privilegium  de  non  abpellando  habe,  und  in  dieser
  Rücksicht  nannte  ich  auch  diese  Meinung  eine  unrichtige
historische  Entdeckung  neuerer  Zeiten.  Bei  Niederschreibung
der  bemerkten  Stelle  meiner  Geschichte  schien  mir  auch  nicht
überflüssig,  über  einen  Irrtbum  des  wirtembergischen  Publicisten
  Untersuchungen  anzustellen,  weil  sein  Ansehen  leicht  zur
Ausbreitung  einer  irrigen  Meinung  etwas  beitragen  könnte,
deren  vielleicht  das  Publikum  bei  den  unbesiimmten  Ausdrücken,
  die  man  hierüber  in  andern  Schriften  antrifft,)  sehr

*)  Elementa  jur.  publ.  Wirlemb.  pag.  64.  111.  412.

vo)  Ein  einziges  Beispiel  aus  den  Schriften  des  größten  Mannes,
den  ich  hier  anführen  könnte,  mag  hinreichend  seyn.  Der  sel.
Freiherr  von  Harpprecht  sagt  in  seinem  kammergerichtlichen
Staatsarchiv  II.  Thl.  S.  32:  „Den  20.  Aug.  haben  Kaiser
„Marimilian  I.  Herzogen  Eberhardo  Barbato  von  Wirtemberg,
„nachdem  sie  kurz  zuvor  auf  diesem  Reichstag,  nämlich  den
„21.  Juli,  dessen  Landen  in  ein  Herzogkhum  erhoben  hatten,
„mit  dem  Privilegium  de  non  appellando  noch  weiters  beo
  gnadigt.“

Warum  fügte  der  sonst  so  genaue  und  besonders  für  sein
Vaterland  so  aufgeklaͤrt  patriotische  Mann  nicht  bei,  daß  dieses
Privilegium  völlig  unbegrenzt  sev.  Das  wichtigste  Wort  soll
ein  Harpprecht,  da  es  einem  der  größten  Rechte  seines