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Noch  ist  es  mir  aber  immer  nach  der  reifesten,  kaltbluͤ-tigsten,
  wiederholtesten  Untersuchung  unmoͤglich,  anders  zu  urtheilen,
  als  daß  mir  die  Anfuͤhrung  einer  bekannten  Sache
auf  eine  Art  zum  Verbrechen  gemacht  worden  sey,  die  ich
durchaus  nicht  begreifen  kann,  oder  wenigstens  nach  den  Ueberzeugungen,
  die  ich  bei  Ausarbeitung  meiner  Geschichte  hatte,
gar  nicht  fürchten  durfte.

Sollte  denn  das  nicht  notorisch,  sollte  das  nicht  eben  so
allgemein  bekannt,  als  zuverläßig  seyn,  was  die  eigene,
  feierliche,  wiederholtesie  Erklärung  der  durchlauchtigsien
Gesetzgeber  Wirtembergs  selbst  ist?  Meinungen  der  Gelehrten
  mögen  sich  theilen,  ältere  und  neuere  Publicisten,  Kommentatoren
  des  wirtembergischen  Privatrechts,  ausländische  oder
einheimische  Forscher  der  wirtembergischen  Staatskonstitution
mogen  entweder  im  Beweise  ihrer  Meinungen  oder  in  den
Miuinungen  selbst  hier  verschieden  seyn;  das  alles  sind  nur
Meinungen.  Wenn  es  eine  eigene  feierliche  Erklärung  der
durchlauchtigsten  Gesetzgeber  Wirtembergs  selbst  gibt,  so  haͤlt
man  sich  wohl  ohne  Gefahr  an  diese,  und  nur  die  traurige
gelehrte  Sitte,  uͤber  den  Kommentatoren  und  Glossatoren  den
Tert  selbst  zu  vergessen,  koͤnnte  einem  Irrthum,  zu  welchem
die  Gesetzgeber  selbst  gar  keine  Veranlassung  gaben,  einen  gewissen
  Schein  von  ehrwuͤrdiger  Allgemeinheit  leihen.

Eine  eigene  Erklaͤrung  des  durchlauchtigsten  Gesetzgebers

selbst  schien  mir  aber  immer  folgende  Stelle  des  wirtembergischen
  Landrechts  zu  enthalten:

New  Landrecht  des  Fürstenthumbs  Würtemberg
  —  1554.  I.  Thl.  fol.  CNIII.  CNIV.

„Wann  an  frembde  oder  außländische  Gericht  möge
Appelliert  werden.“