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„Wa  die  Rechtfertigung  vnd  Handlung  vnder  vnsern
Vnderthonen  sich  haltet,  soll  keinem  theil  gestattet  werden,
an  außländische  Gericht  zu  Appellieren,  sondern  sollen  sie
mit  der  Appellation  bey  jrem  nechsien  Obergericht  oder  önserm
  Hoffgericht;  wölches  onder  den  dem  Appellierenden  theil

gefellig,  wie  oben  angezeigt,  vermög  vnsers  Fürstenthumbs
Freyheit  vud  Landts-Ordnung,  bleiben.

Wa  aber  ein  Außmann  oder  Fremdder,  der
vuserm  Fürstenthumb  nit  zugehdrig,  vnferer
Vuderthonen  einen  vor  seinem  ordentlichen

Gericht  furnemen,  vnd  von  selbem  appellieren
  würde,  soll  jme  die  Appellation  an  vnser
Hoffgericht  anderst  nit,  dann  wie  vusern  Vnterthonen,
  vnd  hie  oben  vermeldt,  gestattet
werden.  Vud  wo  derselbig  vor  vuserm  Hoffgericht
  sich  ferner  für  das  Keyserlich  Chammer-Gericht

  zu  appellieren  nicht  verzeiben
wollte,  in  disem  Fall  soll  vnsern  Vuderthonen
  gleicher  gestallt  an  das  Keyserlich  Chammer-Gericht
  zu  appellieren  auch  zugelassen
seyn.“

Ist  es  nicht  für  Jeden,  der  diese  Stelle  unbefangen  liest,
voͤllig  unverkennbar,  daß  Herzog  Christoph,  durch  dessen  weise
Vorsorge  dieses  Landrecht  zu  Stande  kam,  ohne  daran  zu
denken,  daß  er  ein  unbegrenztes  Privilegium  de  non  appellando
  habe,  edel  geradezu  anerkannte,  den  Ausländer,  der  von
einer  Sentenz  des  wirtembergischen  Hofgerichts  an  das  Kammergericht
  appelliren  wolle,  bönne  man  an  dieser  Appellation
  nicht  hindern?  Ist  es  nicht  unverkennbar,  daß
bloß  auf  den  freien  Willen  des  Ausländers  ausgesetzt
bleibe,  ob  er  ein  Recht  brauchen  will,  das  Herzog  Christoph
  bier  als  die  bekanntesie  Sache  annahm?  Aus  der  Ab-