49

legiums  de  non  appellande  mdchte  es  wohl  wagen,  diesen
Ausweg  zu  suchen,  um  der  eigenen,  ihm  entgegenstehenden,
Erklärung  des  weisesten  wirtembergischen  Gesetzgebers  auszuweichen?


Volle  drei  Jahre  ist  unter  Hergog  Christoph  an  Verfertigung
  des  wirtembergischen  Landrechts  gearbeitet  worden.  Die
trefflichsten  Räthe  des  Herzogs  wurden  dazu  gezogen,  bei  der
ganzen  Ausführung  waren  immer  ein  paar  Professoren  von
der  Tübingischen  Jurisien-Fakultät  gegenwärtig,  und  besonders
das  Stück  vom  Prozeß,  in  welchem  obige  Stelle  vorkommt,
wurde  von  Dr.  Ulr.  Nucker  ausgearbeitet.  Deputirte  von
Prälaten  und  Landschaft  hatten  ohnedieß  selbst  gegen  ihren
Willen  beständigen  Antheil,  jedes  ausgearbeitete  Stück  wurde
vor  der  wirklichen  Publikarion  immer  erst  dem  selbstprafenden
Auge  des  Herzogs  vorgelegt,  und  von  dem  Hergoge  den  Landständen
  mitgetheilt.  Nachdem  auch  das  Stück  vom  Prozeß
wahrscheinlich  schon  ausgearbeitet  war,  so  lies  Herzog  Cbristoph
  noch  einen  Befehl  an  die  Juristen-Fakultär  ergehen,  in
der  Prozeßordnung  noch  mehr  auf  Abstellung  der  weitläufigen
Prozesse  zu  sehen,  und  nach  dreiwöchentlicher  nochmaliger  Revisson
  derselben  schickte  die  Tübingische  Juristen-Fakultät  dieselbe
  wieder  an  den  Herzeg  zurück.)

Ueberdieß  schon  selbst  allein  der  Plan,  nach  welchem  man
bei  diesen  Ausarbeitungen  und  Revisionen  verfuhr,  hätte  auf
Behauptung  eines  unbegrenzten  Privilegiums  de  non  abpbellando
  nothwendig  führen  sollen.  Das  Freiburger  Stadtrecht
ist,  wie  ich  schon  anderwärts  bemerkte,  bei  Abfassung  des
wirtembergischen  Landrechts  fast  wörtlich  beibehalten  worden,

*)  S.  Gerstlacher's  Sammlung  der  wirtembergischen  General=Rescripte.
  1.  Theil.  Einleit.  S.  82,  86,  87.
Spittler's  sämmtliche  Werke.  XII.  Bd.  4