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aber  gerade  in  der  Stelle  von  den  Appellationen  findet  sich
der  merkwuͤrdigste  Unterschied.  In  jenem  Stadtrecht  siud
durchaus  alle  Appellationen  verboten;  in  diesem  Landrecht
Appellationen  des  Ausländers  als  gültig  angenommen,  recht
als  ob  den  Verfassern  des  letztern  eingefallen  wäre,  daß  sie
hier  von  ihrem  Vorbilde  norhwendig  abgehen  müssen,  weil
Wirtemberg  nicht  ösftreichische  Privilegien  habe.

Wer  mag  nun  so  frech  seyn,  zu  sagen,  daß  sich  bei  einer
solchen  Sorgfalt,  bei  so  wiederholten  Verbesserungen,  bei  so
norhwendigen  Erweckungen  der  Aufmerksamkeit  ein  so  grober
Fehler  habe  einschleichen  können?

So  unbegreiflich  unter  solchen  Umständen  das  Einschleichen
  eines  solchen  Fehlers  seyn  muß,  noch  viel  unbegreiflicher
waͤre  es,  daß  sich  dieser  Fehler  fast  zwei  Jahrhunderte  lang
ununterbrochen  erhalten  konnte.  Gleich  zwei  Jahre  nachdem
das  Landrecht  zum  ersien  Male  im  Druck  erschienen  war,  ließ
Herzog  Christoph  auch  die  Hofgerichts-Ordnung,*)  nach  dem
neuen  Landrecht  verbessert,  publiciren,  und  in  dieser  bezieht
sich  der  weise  Gesetzgeber  ausdrücklich  wieder  auf  obige  Stelle,
gibt  die  Verordnung,  daß  man  ausländische  Partien  erst  darum
fragen  solle,  ob  sie  Lust  hätten,  der  fernern  Appellation  an
das  Kammergericht  zu  renunciren,  befiehlt,  daß  man  sie  abtreten
  lassen  solle,  um  ihnen  hinlängliche  Muße  der  Enischlicßung
  zu  gestatten,  schärft  dem  Sekretarius  die  Pflicht  ein,
sorgfaͤltig  in  die  Akten  einzutragen,  ob  sie  auf  fernere  Appellation
  Verzicht  gethan  oder  nicht.

Noch  muß  also  auch  damals  dem  weisen  Gesetzgeber  gar
keine  Ahnung  gekommen  seyn,  daß  er  ein  unbegrenzres  Privilegium
  de  non  appellando  habe,  und  wenn  die  Stelle  in
der  ersten  Ausgabe  des  neuen  Landrechts  ein  zufälliger  Fehler

*)  S.  wirtembergische  Hosgerichts-Ordnung  vom  26.  April  1557.