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war,  so  ist  es  unbegreiflich,  warum  man  sich  doch  auf
diese  Stelle  bezog,  warum  man  in  Beziehung  auf  diese  Stelle
dem  dritten  Theile  der  Hofgerichts-Ordnung  einen  ganzen  Titel
  einrückte.

Ueber  verschiedene  Titel  des  publicirten  neuen  Laudrechts
sind  bald  nach  der  Publikation  mehrere  Zweifel  entstanden,
welchen  man  theils-durch  die  neue  Auflage  von  1559  zu  helfen
  suchte,  noch  mehr  aber  durch  die  veranstaltete  besondere
Revision,  die  mit  gleich  sorgsältigen  Maßregeln,  als  die  erste
Abfassung  des  Landrechts,  in  den  Jahren  1563  bis  1566
vorgenommen  wurde.  Im  Fahre  1507  erschien  dieses  neurevidirte
  Landrecht.  Noch  findet  sich  aber  immer  bei  manchen
andern  Abaͤnderungen  die  oben  angeführte  Stelle,“)  noch
war  man  also  der  Enddeckung  nicht  nabe  gekemmen,  daß
Wirtemberg  ein  unbegrenztes  Piivilegium  de  non  apbellando
habe,  noch  blieb  dieser  Fehler,  wenn  es  anders  ein  Fedler  ist,
noch  blieb  die  eigene  Erklärung  des  Gesetzgebers  selbst,  die
kein  Vertheidiger  der  neuern  unrichtigen  Meinung  von  einem
unbegrenzten  wirtembergischen  Privilegium  de  non  appellando
  verkennen  kann.

Selbst  aber  auch  über  dieses  zweite  revidirte  Landrecht,
das  zwölf  Jahre  nach  der  ersten  Ausgabe  des  Landrechts
erschien,  kamen  bald  neue  Klagen,  und  auf  einem  Landtage,
  welcher  sechzehn  Jahre  nach  Ausgabe  des  revidirten
Landrechts  gehalten  wurde,  baten  die  Stände  auf's  Neuc,  das

*)  Die  Stelle  ist  hier  im  Wesentlichen  ganz  eben  dieselbe  geblieben,
  wie  in  der  ersten  Ausgabe,  nur  daß  es  statt  der  Worte:
vermög  unsers  Fürstenthums  Frepheit  und  Landsordnung
  dießmal  heißt?;  vermögunsers  Fürstenthums
löblichen,  alten,  gewehrlichen  Herkommen,  Frepheit
  und  Landsordnung.  S.  die  1591  erschienene  Auflage
  dieser  Ausgabe  sol.  CXXX.

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