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Landrecht  zu  verbessern  und  zu  erlaͤutern.  Gutachten  und
Vorschlaͤge  liefen  ein,  freiwillige  und  abgeforderte  Bedenken
haͤuften  sich,  man  hatte  den  Entwurf,  dem  bisherigen  Landrecht
  einen  ganz  neuen  Theil  beizufuͤgen;  dieser  neue  Theil
war  auch  schon  ausgearbeitet,  und  es  schien  zu  den  übrigen
großen  Veränderungen  Herzog  Friedrichs  und  seines  auch
hiemit  besonders  beschäftigten  Kanzlers  Enzlin  zu  gehdren,
daß  die  bisherige  Gesetzgebung  Wirrembergs  noch  weiter  vervollkommnet
  werden  sollte.

Durch  den  schnellen  Tod  des  Herzogs  und  die  darauf
erfolgte  völlige  Ministerial-Veränderung  scheiterte  zwar  ein  groder
  Theil  der  neuen  Ausführung,  aber  doch  war  das  neue
Landrecht,  zu  dessen  Publicirung  im  Jahre  1609  durch  den
Druck  der  Anfang  gemacht  wurde,  beträchtlich  verändert  gegenüber
  dem  vorbergebenden.  )  Selbst  in  der  hier  wichtigen
oben  angeführten  Stelle  desselben  wurde  eine  Veränderung  gemacht;
  sie  hieß  nun  ausführlicher  folgendermoßen:

„Nachdem  in  unserer  Landesordnung  lol.  19  et  seq.  bei  auf-„gesetzter
  Straff  ernstlich  verboten,  daß  kein  Unterthan,  Zuge-„wandter
  der  Inwohner  unsers  Herzogthums  den  andern  für  Aus-„ländische
  Geistliche  oder  Weltliche  Land-,  Hof=  oder  Cammer-„gericht,
  keines  ausgenommen,  laden  und  fürnehmen  solle:  als
„soll  auch  keinem  unserer  Unterthanen  gestattet  werden,  an
„aualändische  Gerichte  zu  appelliren,  sondern  sollen  sie  mit  der
„Appellation  bei  ihrem  nächsten  Ober=  oder  unsrem  Hosgericht
„vermög  unsers  Herzogthums  löblichen  alten  Herkommens,  Frep-„beiten
  und  Landsordnung  bleiben.“

)  S.  F.  Christo.  Harpprecht  in  lont.  juris  civilis  moderni  Wirtemberg.
  in  praclog.  art.  1.  lilt.  d.  k8.  —

Gerstlachers  Sammlung  von  General-Reseripten  in  der  beigefügten

  Einleitung  zur  Geschichte  der  wirtemb.  Gesetze.  S.  34.