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„Wo  aber  ein  Fremder,  der  unserm  Herzogthum  nicht
„Zugehdrig,  unsere  Unterthauen  einen  vor  seinem  ordentlichen
„„Gericht  fürnehmen  und  von  demselben  appelliren  würde,  soll
„ihm  die  Appellation  an  unser  Hofgericht  anderst  nicht  dann
„wie  unsern  Unterthanen  obgemeldrter  maaßen  gestaltet  wer-„den.
  Wo  guch  derselbig  vor  unsrem  Hosgericht  sich  ferner
„für  das  Kaiserlich  Cammergericht  zu  appelliren  nicht  verzei-„hen
  wollt,  in  dicsem  Fall  soll  unsern  Unterthanen  gleicherge-„stalt
  an  das  Kaiserliche  Cammergericht  zu  appelliren  ver-„gönnt
  seyn.  So  aber  die  ausländische  Parthey  vor  unsrem
„„Hofgericht  sernere  Appellation  an  das  Kaiserliche  Cammer-„gericht
  sich  begeben  würde,  alsdenn  soll  auch  unsern  Unter-„#hauen
  kein  weitere  Appellation  von  unserm  Hosgericht  zu-„gelassen
  sepn  noch  gestattet  werden.“

Die  Stelle  war  also  nun  freilich  verändert,  aber  welche
unüberwindliche  neue  Schwierigkeit  für  den  Vertheidiger  eines
unbegrenzken  wirtembergischen  Privilegiums  de  non  abbellandlo;
  das  Wesentliche,  was  ihm  bisher  in  dieser  Stelle  entgegen
  war,  ist  geblieben,  ist  nur  noch  ausführlicher  und  bestimmter
  gesagt  worden.

So  hatten  also  die  durchlauchtigsten  Gesetzgeber  Wirtembergs
  selbst,  bei  wiederholten  Revisionen  ihres  Gesetzbuchs,
immer  noch  offenherzig  erklärt,  daß  sie  kein  uneingeschränktes
Pirivilegium  de  non  oppellando  hätten.  Seit  der  ersten
Ausgabe  des  Landrechts  bis  auf  diese  vollendete  zweite  große
Revision  desselben,  seit  1554  bis  4609,  hatte  sich  unterdeß
das  Verhältniß  protestantischer  Fürsten  zum  Kammergericht
in  mehr  als  einer  Rücksicht  verschlimmert.  Die  sichtbare  Religionsparteilichkeir
  des  Kammergerichts  hatte  eben  so  gut,  als
die  wiederholte  Ungerechtigkeit  des  kaiserlichen  Hofraths  zur
immer  größern  Nahrung  des  gefährlichen  Mißvergnügens  aller
  Protestanten  beigelragen,  das  noch  in  eben  dem  Jahre