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1609,  da  das  letztrevidirte  wirtembergische  Landrecht  erschien,
nach  einmal  geschlossener  Union  zum  allgemeinen  Religions—-kriege
  auszubrechen  drohte.  Es  wuͤrde  nach  damaligen  Umständen
  gar  nicht  unerwartet  gewesen  seyn,  wenn  Herzog
Friedrich  oder  scin  Sohn  und  Nachfolger  Herzog  Johann
Friedrich  alle  Gelegenheit  abzuschneiden  gesucht  hätten,  mit
dem  Kammergerichte  in  Verbindung  zu  seyn,  wenn  sie  auch
Ausländern  die  Appellation  an  dasselbe  abgesprochen  und  ein
Recht  sich  angemaßt  hätten,  das  für  die  vollkommene  Ruhe
ihrer  Unterthanen,  und  fuͤr  Erhaltung  der  ihnen  in  streitigen
Faͤllen  gebührenden  Justiz  so  scheinbar  vortheilhaft  gewesen
wäre.  Doch  Niemand  kam  damals  auf  den  Gedanken,  der
nachher  so  herrschende  Meinung  geworden  ist,  vielmchr  lerut
man  aus  einem  General-Reseript  Herzog  Johaun  Friedrichs  vom
25.  Juni  1613  noch  einige  neue  historische  Umstaͤnde,  welche
den  damaligen  wirtembergischen  Grundsätzen  wegen  des  Appellations-Privilegiums
  neues  unerwartetes  Licht  geben.
Die  wirtembergischen  Unterthanen  waren,  wie  aus  diesem
Resecripte  erhellt,)  ungeachtet  der  entscheidendsten  Privilegien
des  wirtembergischen  Hauses,  doch  immer  noch  mit  Rothweilischen
  Hofgerichten  oder  schwäbischen  Landgerichten  angefochten,
  und  theils  die  Unvorsichtigkeit  von  jenen,  in  solche  Rechtshändel
  sich  einzulassen,  theils  auch  die  gierige  Parteilichkeit
der  Gerichte  selbst,  veranlaßte  eine  selche  Vermehrung  dieser
Prozesse,  daß  alle  bisher  gebrauchten  Mittel  nicht  mehr  zureichen
  wollten.  *  l.
Joei  Mittel  hatte  man  bisher  vorzüglich  gebraucht,  und
um  beide  Mitltel  geschickt  und  wirksam  brauchen  zu  können,
Da  die  Worte  dieses  General-Rescripts  für  eine  Anmerkung  zu
weitläusig  wären,  so  sind  sie  unter  den  Urkunden  n.  1  beigefügt.
  (Daselbe  ist  abgedruckt  in  Neys  chers  Sammlung.
Bd.  5,  S.  559.)