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gerechte  Grenzen,  und  befabl,  daß  man  dem  Auslaͤnder  in
offendaren  bekanmlichen  Schuld=  und  andern  dergleichen
Sachen  zu  gebührender  Bezahlung  von  Amtswegen  sogleich
verhelfe.

Muß  man  sich  nicht  billig  wundern,  daß  bei  allen  diesen
Begebenheiten  von  einem  wirtembergischen  Privilegium  de  ·
non  appellando  gar  nicht  die  Rede  entsieht?  daß  die  durchlauchtigsten
  Gesetzgeber  Wirtembergs  den  Ausländer  nicht  eben
so  auf  ihr  Appellations-Privilegium,  wie  auf  die  Privikegien
de  non  erocando  verwiesen  haben?  Kann  man  vermuthen,
daß  sie  hier  ein  Privilegium  nur  nicht  hätten  anführen  und
brauchen  wollen,  das  sie  doch  in  der  That  hatten?  Von
welcher  sonderbaren  Seite  muß  nicht  der  Vertheidiger  der
neuern  Meinung  den  Gesetzgeber  betrachten,  der  das  Recht
gehabt  haben  solle,  alle  Appellationen  an  das  Kammergericht
zu  hindern,  aber  eben  dasselbe  bei  dem  sichrbarsten,  täglich
vorkommenden  großen  Nutzen,  den  es  für  seine  Unterthanen
gehabt  hätte,  gar  nicht  brauchen,  desselben  nicht  einmal  mit
einem  Worte  gedenken  mochte,  sondern  lieber  auf  seine  Kosten
  den  Prozeß  bei  dem  Kammergerichte  führen  lassen  will.

So  war  es  demnach  bis  auf  die  Zeiten  des  dreißigjährigen
  Krieges  gewiß  herrschende  Meinung  der  wirtembergischen
Regierung  selbst,  daß  kein  unbegrenzres  Privilegium  de  non
appellando  vorhanden  sey,  und  noch  auch  sechs  Jahre  nach
dem  westphälischen  Frieden  zeigen  sich  wieder  deutliche  Spuren,
  daß  man  der  alten  Meinung  gleichfbrmig  treu  blieb.
Im  Jahre  1654  erschien  eine  neue  Ausgabe  der  wirtembergischen
  Hofgerichts-Ordnung,  welche,  verglichen  mit  der  vorhergehenden,
  in  vielen  wichtigen  Dingen  mannichfaltig  verändert
war;  aber  gerade  wieder  die  hier  wichtige  Stelle  blieb  in  ihrer
  vorigen  unverkennbaren  Deutlichkeit,  dem  Ausländer  wurde