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das  Appelliren  an  das  Reichs-Kammergericht  unbedingt  freigelassen.


Seit  1610  ist  keine  Revision  des  Landrechts  mehr  gelun
gen,  und  seit  1654  ist  die  Hofgerichts-Ordnung  nicht  mehr  verbessert
  worden.  Man  darf  also  die  bis  jetze  noch  in  allen
Auflagen  fortdauernde  Eristenz  obiger  Stellen  nicht  als  wiederholte,
  immer  neubestätigte  Erklärung  des  durchlauchtigen
Gesetzgebers  ansehen,  sondern  bloß  als  forrgehende  Wirkung
der  letzten  Revissonen,  was  sie  auch  in  der  That  allein  ist;
aber  bis  auf  das  Jahr  1654  wäre  doch  also  gezeigt,  daß  die
wirtembergischen  Regenten,  selbst  bei  den  mannichfaltigsten
Gelegenheiten,  ihr  Recht  zu  endecken,  bei  den  fühlbarsten  Unbequemlichkeiten,
  welche  ein  solches  Privilegium  wünschenswürdig
  machten,  bei  wiederholten  Beispielen  Anderer,  welche
in  dieser  Zeit  dieses  Privilegium  erhielten,  daß  doch  alle  Herzoge
  von  Christoph  an  bis  auf  Eberhard  III.  in  einer  gro-!en
  Harmonie  durch  die  öffentlichsten  Landesgesetze  sich  dahin
erklärten,  ihr  Recht,  Appcllationen  von  ihrem  Hofgericht  an
das  Kammergericht  zu  verbieren,  sey  bleß  auf  ihre  Unterthanen
  eingeschränkt.  Vekanntlich  ist  nach  den  Zeiten  des  westphälischen
  Friedens,  und  selbst  zum  Theil  veraulaßt  durch  die
Traktate  desselben,  bei  allen  deutschen  Reichsständen  sorgfältigst
Alles  hervorgesucht  worden,  was  ihren  Rechten  im  Verhältniß
gegen  Kaiser  und  Reich  die  nöthige  Dauer  und  Ausdchnung,
und  mit  diesem  den  Landesregenten  den  vollesten  Genuß  aller
nun  vollständigsi  erworbenen  Hoheitsrechte  geben  konnte.  In
Wirtemberg,  wo  doch  seit  einem  Jahrbundert  so  manche  brauchbare
  und  große  Kommentatoren  des  dortigen  Lamdrechts  erschienen
  waren,  wo  nach  deu  Zeiten  des  westphälischen  Friedens
  der  billig  noch  jetzt  verehrte  Lauterbach  das  entschiedenste
  Anseben  kraft  seiner  Verdienste  und  kraft  seiner  Aemter
genoß,  in  Wirtemberg  sollte  auch  noch  nach  dem  westphälischen