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Frieden  die  Regierung  selbst  eines  ihrer  größten,  kostbarsten
  Rechte  nicht  gekannt  oder  nicht  gebraucht,  und  auf
eine  solche  Art  nicht  gebraucht  haben,  daß  sie  sich  gleichsam
dem  Gurdünken  zänkischer  oder  hppochondrisch-mißvergnügter
oder  argwöhnischer  Ausländer  preiegab.  Was  ist  wahrscheinlicher,
  was  historisch  gewisser,  den  wirtembergischen  Gesetzgebern
  die  unbegreiflichste  Anomalie  von  dem  Verfahren
jeder  anderen  weisen  und  guten  Regenten  zuzutrauen?  oder
anzunehmen,  daß  sie  von  beinem  unbegrenzten  Privilegium
de  non  appellando  wußten?

Hätte  nun  nicht  meine  Meinung,  da  ich  es  wagte,  diese
durch  ein  ganzes  Jahrhundert  hindurch  gleichförmig  fortlaufenden
  Erklärungen  der  durchlauchtigsten  wirtembergischen  Gesetzgeber
  anzunehmen,  wenigstens  sanften  Widerspruch  verdient?
Hätten  nicht  Vorwürfe,  welche  man  mit  dem  härtesien,  hinwegwerfendsten
  Widerspruch  verband,  wenigstens  so  weit  gemildert
  werden  sollen,  daß  man  mir  vielmehr  Anhänglichkeit
an  das  Alrerthum,  als  neue  unerhörte  Meinungen  zum  Verbrechen
  gemacht  haben  sollte?  Seit  1654  hat  Wirtemberg,
so  viel  im  Publikum  bekannt  geworden  ist,  kein  besonderes  Privilegium
  de  non  appellando  erhalten,  und  Privilegien  dieser

Art  sind  keine  Staatsgeheimnisse,  welche  das  Publikum  nicht
erfahren  müßte.  Eben  der  Zustand  der  Sache,  der  bis  1654
war,  schien  mir  also  billig  noch  gegenwärtig  fortzudauern,  und
es  befremdete  mich  deßwegen  gar  nicht,  da  ich  in  der  von
Selchow  herausgegebenen  Einleitung  zum  Reichshofraths-Prozeß
  *)  die  Nachricht  fand,  daß  Wirtemberg  unter  der  Regierung
  Kaiser  Karls  VI.  ein  unbegrenztes  Privilegium  de  non
apbellando  gesucht,  oder,  wie  Herr  Geh.  Rath  v.  Selchow
sich  ausdrückt,  eine  Extension  der  alten  Gnadenbriefe  auch  in

»)  II.  Band,  S.  527  f.