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Unstreitig  duͤrfte  ich  auch  hier  den  Faden  meiner  ganzen
gegenwaͤrtigen  Untersuchung  abbrechen,  und  die  eigentliche  weitere
  Vertheidigung  meiner  Meinung  durch  bloße  Hinweisung
auf  die  Namen  der  oft  genannten  verehrungswürdigsten  wirtembergischen
  Gesetzgeber  überflüssig  machen,  aber  ich  kläre
mir  selbst  gern  alle  möglichen  Seiten  meines  Gegenstandes  auf,
und  man  kann  dieses  in  einem  Falle,  wie  der  gegenwäriige
ist,  mit  aller  Ruhe  des  kaltblütigsten  Forschers  thun,  weil  das,
wobei  etwa  möglicher  Weise  Eigenliebe  des  Forschers  sich  einmischen
  könnte,  als  vorläufig  bewährt  schon  bei  Seite  gelegt
  ist.

Nun  also  zur  Untersuchung  der  verschiedenen  Argumente,
wodurch  man  ein  wirkembergisches  Privilegium  de  non  appellando
  illimitatum  beweisen  wollte,  und  ohne  die  Verwirrung
  vorläufig  zu  benutzen,  welche  bei  ältern  und  zum  Theil
auch  neuern  Schriftsiellern  herrscht,  daß  sie  selbst  nicht  recht
zu  entscheiden  wissen,  welchen  Beweisgrund  sie  für  den  besten
halten  sollen,?)  ohne  aus  dieser  Verwirrung  und  Ungewißheit
eine  vorläufige  Vermuthung  zu  ziehen,  die  doch  in  den  meisten
  ähnlichen  Fällen  selten  käuschen  wird,  —  zur  Untersuchung
  der  zwei  Hauptgründe,  auf  welchen  allgemein  anerkannt
zuletzt  Alles  beruht,  und  aus  welchen  bloß  als  Folgerung
flieht,  was  etwa  Einige  hie  und  da  als  einen  stützenden,  nicht
ganz  unbeträchtlichen  Collateralbeweis  ansehen.  Diese  zwei
Hauptgründe  sind  unstreitig  folgende:

4)  Eine  Urkunde  Kaiser  Marimilians  I.,  vom  20.  August

4495.

2)  Kommunikation  der  östreichischen  Privilegien  aus  den

Zeiten,  da  Wirtemberg  dstreichisch  war.

»)  Schon  Burkhard,  wirtemb.  Kleeblatt  S.  85,  bemerkt  dieses.