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Ueber  den  Beweis  des  unbegrenzten  wirtembergischen
  Privilegiums  de  non  appellando  aus  der
Urkunde  vom  20.  August  1495.

Billig  bleibt  man  nach  dem  Beispiele  des  Herrn  Regierungsraths
  Breyer  zuerst  bei  dieser  Urkunde  steben,  ohne  auf
ältere  kaiserliche  Gnadenbriefe  des  wirtembergischen  Hauses
Ruͤcksicht  zu  nehmen,  da  in  allen  älteren  Urkunden,  welche  man
etwa  anführen  mochte,  kein  vollgültiger  Beweis  enthalten  seyn
kann,  weil  die  Errichtung  des  kaiserlichen  und  Reichs-Kammergerichts,
  die  gerade  in  das  Jahr  der  angeführten  Marimiliancischen
  Urkunde  fällt,  in  allen  vorhergehenden  Appellations-Privilegien
  aller  deutschen  Fürsten  eine  gleichsam  durchschneidende
  Epoche  gemacht  hat.“)  Der  Haupt--Inhalt  dieser
Urkunde,  79)  so  weit  sie  hieher  gehoͤrt,  bezieht  sich  auf  drei
Fälle,  und  entscheidet  für  jeden  dieser  drei  Fälle  das  wirtembergische
  Privilegium.

Man  hat  Klage  entweder

4)  gegen  den  Herzog  selbst.  Diese  soll  durchaus  zuerst
nirgends  anderswo  angebracht  werden,  als  vor  des  Herzogs
  Hofmeister  und  Räthen;?)  oder  man  hat  Klage

2)  gegen  wirtembergische  Diener,  Mannen,  Städte,  Mirkie,
Doͤrfer,  Kommunen.  1)  Ein  solcher  Kläger  solle  sich

*)  Oestreich  macht  hier  aus  bekannten  Gründen  allein  Ausnahme.

%)  S.  dieselbe  in  erxtenso  im  Anhang  n.  2.  (Abgedr.  in  Revschers
  Samml.  Bd.  4,  S.  38.)

%e)  Wer  zu  benanntem  Herzog  —  zu  sprechen  hat  —  soll  sie
fürnehmen  mit  Recht  erstlich  vor  derselben  —  Hofmeistern
  und  erbern  Räthen  und  sonst  niendert  anderstwo,  der  zum
mindesten  neue  u.  f.  w.

*)  Wer  auch  zu  derselben  —  Diener  oder  Mannen  einem  oder
mehr,  Stetten,  Märkten,  Dörfern  oder  Kommunen  ichts  zu