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zuerst  an  den  Herzog  und  seine  Rätbe  oder  an  das  herzogliche
  Hofgericht  wenden.  Oder  geht  die  Klage
gegen  einen  wirtembergischen  Unterthan,  so  muß  man
sich  anfänglich  an  das  Gericht  wenden,  unter  welchem
der,  den  man  verklagen  will,  zunächst  steht.  )  Das  mag
sich  auch  der  Kläger  gefallen  lassen,  daran  mag  er
sich  begnügen,  daß  er  hier  bei  der  unmirtelbaren
Obrigkeit  dessen  klagen  muß,  von  welchem  er  Gewalt  zu
leiden  glaubt,  wenn  es  schon  vortheilhafter  für  ihn  scheinen
mochte,  gleich  zuerst  geradehin  vor  ein  Gericht  zu  gehen,
das  ihm  nicht  als  unmirtelbare  Obrigkeit  seines  Gegners
gleichsam  halb  verdächtig  scheinen  mag,  geradehin  vor
ein  Gericht  gehen,  welchem  er  und  sein  Gegner  in  gleicher
  Maaße  subordinirt  sind,  das  also  nach  aller  Vermuthung
  für  das  Interesse  des  Einen  eben  so  gut  sorgen
wird,  als  für  das  Interesse  des  Andern.  So  mag  sich
auch  Jeder  daran  begnügen,  daß  er  bei  einer  Klage
gegen  den  Herzog  selbst  zuerst  an  Hofmeister  und  Räthe
des  Herzogs  sich  wenden  muß.  Es  mag  vielleicht  dem

klägen  oder  zu  sprechen  hat  oder  gewinnet  um  welcherlev  sach
das  ist  —  der  soll  recht  erstlich  von  jnen  sodern  und  nemen
vor  den  ietzbenannten  Herzog  —  mit  same  der  beysitenden  Räthe
oder  vor  jrn  Hofrichtern  und  erbern  Räthen  von  inen  darzu
verordnet  und  bescheiden  und  niendert  anderswo.

*)  Wer  aber  zu  andern  irn  Leuten,  Undersessen  und  denen  so  inen

zu  versprechen  stend,  ichtzit  zu  sprechen  oder  zu  klagen  hat  oder
gewinnet,  warumb  das  ist,  nichts  ausgenommen,  der  soll  anfenklich
  Recht  von  denselben  vordern  und  nemen  an  den
Enden  und  Gerichten  dahin  und  in  die  sie  gehören,  und  darin
sie  gesessen  seynd  und  nientert  anderswo,  und  jegklich  kläger
und  klägerin,  sollen  sich  auch  an  den  vorbestimpten  Enden,  an
recht  beguügen  lassen  wie  recht  ist.