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Kläger  parteiisch  scheinen,  aber  Hofmeister  und  Raͤthe

müssen  ja  doch  vorher  an  Eidesstatt  versichern,  daß

sie  unparteiisch  richten  wollen,  und  so  erfordern  es  auch
einmal  die  wohlhergebrachten  Privilegien  der  Herzoge  von

Wirtemberg.

Feglicher  Kläger  und  Klägerin  sollen  sich  auch
an  den  vorbestimmten  Enden  an  recht  begnügen
  lassen,  wie  recht  ist,  mit  ihrer  Klage  nicht
sortschreiren  an  weitere  Instanzen,  insofern  es  nämlich
recht  ist,  insofern  sie  nämlich  nicht  durch  die  Sentenz
dieser  ersten  Instanz  offenbar  in  ihrem  Recht  gekränkt
worden  sind.  «  «

So  wäre  also  in  dieser  Urkunde  von  Marimilian  I.  nichts
anders,  als  ein  ordentliches,  genau  bestimmtes  Privilegium  de
non  cvocando.  Dreimal  wird  darauf  gewiesen,  daß  nur  von
der  ersien,  nur  von  der  anfänglichen  Klage  die  Rede  sey,  und
selbst  die  etwa  allein  zweideutigen  Worte:  jeglicher  Kliger
  und  Klägerin  sollen  sich  auch  an  den  vorbestimbten
  Enden  an  recht  begnägen  lassen  wie
recht  ist,  lassen  gar  nicht  an  ein  Appellationsverbor  denken,  da
man  sonst  annehmen  mößte,  jedes  wirtembergische  Dorkgericht,
jedes  wirtembergische  Stadtgericht  habe  hier  ein  kaiserliches
Privilegium  de  non  appellando.  Denn  jeder  Kläger  soll
sich  an  vorbestimmten  Enden  an  Recht  begnügen  lassen;  also
wer  einen  wirkembergischen  Unterthan,  wie  hier  das  Gesetz
befiehlt,  bei  dem  Gericht  verklagr,  in  welches  derselbe  gehoͤrt
und  wo  er  seßhaft  ist,  der  soll  sich  am  Recht  dieses  Dorsoder
  Stadtgerichts  begnügen  lassen?

Offenbar  ist  die  ganze  Urkunde  bloß  ein  Privilegium  de
non  cvocando,  das  nur  auf  Besiimmung  der  ersien  Instanz
geht,  aber  der  Appellationen  gar  nicht  gedenkt.  Daher  auch
in  der  zu  Stuttgart  auf  Vefehl  des  Hofes  gedruckten