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Sammlung  reichsständischer  Archival--Urkundeno)
das  Summarium  derselben  sehr  richtig  bloß  so  angegeben
wird:  Privilegium  gegen  die  Rothweiler,  auch
an  dere  Hos-,  Stadt-,  Landgerichte,  und  dem  gründlich
  gelehrten  Manne,  welchem  der  Hof  diese  höchst  wichtige
Deduktion  auszuarbeiten  übertrug,  scheint  der  Gedanke  nicht
gekommen  zu  seyn,  daß  ein  unbegrenztes  Privilegium  de  non
appellando  in  dieser  Urkunde  enthalten  sey.

Manche  haben  vermuthet,  es  müsse  in  dieser  Urkunde
auch  bloß  schon  deßwegen  von  einem  Appellations-Privilegium
die  Rede  seyn,  weil  in  derselben  einzig  auf  den  Fall  der  versagten
  Justiz  dem  Kläger  der  Weg  an  das  Kammergericht
oder  Hofgericht  gedffnet  werde.  Man  hat  aber  bei  dieser  Vermuthung
  die  hieher  gehdrigen  Worte  der  Urkunde  nicht  sorgsältig
  genug  erwogen;  es  sind  folgende:)

Würden  aber  der  bemelt  Herzog  Eberhart,  sein  Erben
und  Nachkommen  jre  Mannen,  Räthe,  Leute,  Diener  und
Verwandte  wie  vorsieht,  vor  obgemeldten  Räthen  oder  Richtern
  und  Gerichten  obbestimter  massen  nicht  zu  Recht  fuͤrkommen,
  oder  des  wie  obsteht  nicht  verholfen  oder  verzogen
würde,  so  mag  der  Kläger  den  Antworter  vor  uns  oder
unsrem  Cammergericht,  Hofgericht  oder  andern  Gerichten
da  sich  das  nach  Ordnung  gebürt,  mit  Recht  fürnemen
und  ersuchen,  dieser  unserer  Gnad  und  Freyheit  halber  unverhindert.


Unstreitig  liegt  doch  in  diesen  Worten  nicht  mehr,  als
daß  Jeder,  dem  an  vorbesiimmten  ersien  Instanzen  die  Gerech-*)

  1.  Khl.  S.  203.  .

-s)DetEvidenzhatberistindieserStellebloß  die  alte  Orthographie
  geändert,  wie  man  bei  der  Vergleichung  mit  der  ganzen
  Urkunde  im  Anhang  sehen  wird.