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tigkeit  völlig  versagt  wird,  dem  die  vorbestimmte  erste  Instanz
nicht  einmal  Recht  sprechen  will,  ohne  an  diese  erste  Instanz
weiter  gebunden  zu  seyn,  selbst  kraft  des  kaiserlichen  Privilegiums
  mit  seiner  Klage  weiter  gehen  darf.  Es  ist  hier  gewiß
  nicht  von  Appellation  an  das  Kammergericht  in  dem
Sinn  die  Rede,  wie  etwa  selbst  in  Appellations-Privilegien  auf
den  Fall  der  versagten  oder  absichtlich  verz5gerten  Justiz  der
Weg  nach  Wetzlar  oder  Wien  gedffnet  wird,  denn  hier  wird
dem  Kläger  nicht  bloß  an  das  kaiserliche  Kammergericht  und
Hofsgericht  zu  gehen  erlaubt,  sondern  auch  an  andere  Gerichre,
wohin  sich  das  nach  Ordnung  gebühre.  Dem  Kläger,  der  bei  der
gesetzmäßig  bestimmten  ersten  Justanz  gar  kein  Rechtsprechen  finden
  kann,  wird  der  Weg  zu  den  gewöhnlichen  weitern  Instanzen
geöffnet,  an  die  er  sich,  eigentlich  erst  nach  erhaltenem
Urtheil  der  ersien  Instanz,  als  Appellant  hätte  wenden  dürfen.
Wenn  ich  nicht  irre,  so  liegt  gerade  selbst  in  dieser  Stelle  eine
Spur,  daß  damals  bei  Wirtemberg  ein  Privilegium  de  non
appellando  gar  nicht  vermuthet  wurde.  Als  eine  der  ordmungsmäßigen
  weitern  Instanzen,  an  welche  eine  Sache
gehen  müsse,  wird  das  Kammergericht  und  das  kaiserliche
Hofgericht  benannt.  Wie  nämlich  derjenige,  welchem  bei  einem
  Stadtgericht  gar  nicht  Recht  gesprochen  werden  will,  ohne
weitere  Zeit  bei  dieser  ersten  Insianz  zu  verlieren,  an  den  Herzog
und  seine  Räthe  oder  an  das  Hofgericht  sich  wenden  soll,  so
wird  auch  das  Kammergericht  und  kaiserliche  Hofgericht  als  ordmungsmäßige
  höhere  Instanz  nach  dem  wirtembergischen
Austregalgerichte  oder  wirtembergischen  Hosgerichte  betrachtet.
So  bleibt  also  nach  genauer  Untersuchung  der  Urkunde
selbst  gar  nichts  übrig,“)  was  die  Meinung  von  einem  Apil



*)  Burkard  in  seinem  wirtemb.  Kleeblatt,  Kap.  XII,  hat  zehen
Beweise  für  das  wirtemberg.  Priril,  de  non  appell.  illimit.

Spittler's  sämmttiche  Werle.  XII.  Bb.  5