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pellations=  Prlvilegium  nur  einigermaßen  begünstigen  könnte,
und  ungeachtet  der  ehemals  häufig  entstandenen  Verwirrung
der  Mivilegien  de  non  appell.  und  derer  de  non  cvocando,
ist  es  doch  noch  immer  eine  seltsame  Erscheinung,  daß  gerade

4)  Weil  es  in  Privil.  Maxim.  heiße:  Jeder  Kläger  und  Klägerin

  sollen  ssch  an  vorbestimmten  Enden  am  Nechk
begnügen  lassen,  wie  Recht  ist.  Also  auch  der  Kläger,
der  den  wirtembergischen  Bauern,  wie  hier  der  Kaiser  befiehlt,
  bei  seinem  Dorsgericht  verklagt,  darf  nicht  weiter  appelliren?


2)  Weil  es  in  Privil.  Mlaxim.  zu  dreimalen  heiße,  daß  nirgend
anderswo  geklagt  werden  solle,  als  an  vorbestimmten  Enden,
und  die  Appellation  doch  auch  eine  Klage  sep.  Burkard  übersah
  hier,  daß  immer  zuerst,  anfänglich  dabei  steht.

3)  Weil  nicht  nur  an  den  benannten  Hof-,  Stadt=  und  Landgerichten
  die  Klage  verboten  sey,  sondern  an  allen  Gerichten,  sie
mögen  Namen  haben  wie  sie  wollen,  die  geletzmähig  bestimmten
ausgenommen.  Ganz  richtig,  aber  nur  in  Beziehung  auf  erste
Instanz,  von  welcher  allein  die  Urkunde  handelt.

4)  In  Privil.  Marim.  Wider  die  Fürgeforderten  im
Recht  nicht  zu  procediren  noch  in  einigem  Wege
zu  handeln.  Unktreitig,  weil  nämlich  hier  nicht  ihre  erste
Instanz.  »

5)clausulacauatokiactaonullatokiaomniumacs
tuum  judicialium.  Wie  gewöhnlich  auch  bei  den  Privil.
de  non  cvocando.

6)  Weil  bloß  Casus  denegatae  vei  protractae  justitiae,  in  Privil.
Max.  ausgenommen  sep.  Auf  diesen  Fall  kann  sich  aber  auch
Privil.  de  non  cvocando  heben.

7)  Die  Kammergerichts-Ordnung  reservire  doch  ausdrücklich  den
Reichsfürsten  ihre  älteren  Privilegien.  So  weit  sich  nämlich
dieselben  nicht  durch  ihre  eigene  Einwilligung  in  die  Konstitution
  des  Kammergerichts  aufgehoben  haben,  denn  ohne  diese
Einschränkung  würde  das  Argument  zu  viel  beweisen,  kein  Kurfürst
  hätte  weiterhin  nöthig  gehabt,  das  Privil.  de  non  appellando
  zu  suchen.  Fügt  man  aber  diese  Einschränkung  bei,  so
beweist  das  Argu  ichts  fuͤ  berg;  es  beweist  also  auch