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dieses  Privilegium  de  non  evocando  einen  falschen  Namen
so  lange  Zeit  behauptet  hat.  Wahrscheinlich  hat  dazu  am
allermeisten  beigetragen,  daß  nach  so  vielen  vorhergehenden
Privilegien  de  non  evocando,  welche  Wirtemberg  schon  erbalten,
  selbst  vollends  auch  nach  der  kaum  vier  Wochen  vorher
  publicirten  Kammergerichts-Ordnung  ein  neues  Privilegium
de  non  evocando  bölligst  überflüssig  schien.  Seit  4361  bis
1495  hatten  die  Grasen  von  Wirtemberg  von  allen  Kaisern
seit  Karl  IV.  bis  Marimilian  I.  Privilegien  dieser  Art  bekommen,
von  manchem  waren  sie  wiederholr  gegeben  worden;  besondere
Befehle,  nach  solchen  Privilegien  sich  zu  richtren,  ergingen  dabei
  noch  immer  an  die  kaiserlichen  Land=  und  Hofgerichte,  in
einzelnen  Vorfällen  wurden  diese  Befehle  geschärft  und  gleichsam
  im  Andenken  erhalten.  Selbst  Eberhard,  welchem  der
Kaiser  den  20.  August  1495  obige  Urkunde  ausstellen  ließ,
hatte  schon  mehrere  Privilegien  de  non  evocando  erhalten,
und  kaum  ein  Vierteljahr  vor  der  Erhebung  zu  einem  Herzog,
  auf  eben  demselben  Reichstage  zu  Worms,  bekam  er

80  nichts  für  Wirtembergs  Eremtion,  wenn  wirklich  das  Privilegium
  Sigism.  von  1415  ein  Privilegium  de  non
uappellan  do  wäre.

9)  Wirtemberg  habe  schon  seit  Karl  IV.  ein  Pririlegium  de  non
crocando  plenarium  et  universale.  Nun  hätten  die  Sachsen
ihr  Privilegium  de  non  cvocando  auch  auf  die  Appellationen
bezogen.  Also?

Ueberdieß  haben  die  Sachsen  dieses  nur  zunächst  als  ein
Argument  gebraucht,  um  vom  Kaiser  ein  unbegrenztes  Privilegium
  de  non  abpellande  zu  erbitten.

40)  Die  nachfolgenden  kaiserlichen  Conlirmationes  des  Privil.  Max.  I.,
wo  es  ausdrücklich  Appellations-Privilegium  heiße.

Hierüber  werden  im  Folgenden  manche  Bemerkungen  vorkommen.


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