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von  Marimilian  eine  Urkunde,)  worin  vollends  die  letzten
Einwendungen  gehoben  waren,  welche  man  etwa  moglicher
Weise  hätte  machen  können.

Die  Hof=  und  Landgerichte  scheinen  nämlich  gefordert  zu
haben,  daß  bei  jeder  kaiserlichen  Thronveränderung,  oder  bei
jeder  Regimentsveränderung  in  Wirtemberg  selbst,  die  alten
Privilegien  erst  wieder  aufs  Neue  bestätigt  werden  müßten;
Maximilian  erklärte  aber,  daß  sie  solcher  Bestätigungen  gar
nicht  nöthig  härten,  weil  sie  auf  ewig  gegeben  sepen.  Und
doch  sollte  nun  eben  der  Kaiser  nur  vier  Monate  nach  jener
Urkunde  wieder  eine  neue  ausgesiellt  haben,  die  im  Grunde
nichts  mehr  enthielt,  als  jene  vorhergehende?  Wofür  eine
bloße  Wiederholung,  die  so  ganz  ohne  Zweck  und  Absicht  zu
seyn  scheint?

Eine  solche  Wiederholung  mag  zwar  immerhin  demjenigen
  zwecklos  scheinen,  der  keine  intuitive  Kenntniß  der  Verfassung
  besonders  des  Gerichtswesens  im  fünfzehnten  Jahrhundert
  hat;  aber  kann  sic  irgend  gültiger  Einwurf  oder
vorläufiger  Vermuthungsgrund  für  einen  andern
Inhalt  der  Urkunde  werden?  Was  für  Mühe  hat  es  nicht
in  den  meisten  deutschen  Staaten  gekosiet,  bis  das  Evociren
ganz  außer  Gang  kam?  Finden  sich  nicht  bei  den  meisten
deutschen  Staaten  Urkunden  dieser  Art  selbst  noch  in's  sechzehnte
  Jahrbundert  herein?  Mußte  nicht  noch  Ferdinand  II.
Wirtemberg  gegen  das  Rothweilische  Hofgericht  schützen,  ungeachtet
  vor  jener  Marimilianischen  Urkunde  de  non  crocando
  so  viele  gleichen  Inhalts  vorangingen,  und  Marimilians
  Privilegium  von  Zeit  zu  Zeit  immer  bestätigt  und  wie-*)

  S.  Burkards  wirkembergisches  Kleeblatt,  Beil.  n.  27,  und
Reichsständische  Archival-Urkunden  gegen  die  Ritterschaft  1.  Theil,
S.  202.