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derholt  wurde.  Diese  Wiederholungen  waren  also  nach  den
Bedürfnissen  des  Zeitalters  nichts  weniger  als  zwecklos,  und
Herzog  Eberhard  hatte  vielleicht  dem  elenden  Einwurf  der
Hof=  und  Landgerichte  in  seiner  Möglichkeit  entgegengesehen,
daß  alle  jene  älteren  Privilegia  kori  bloß  für  die  Grafen
und  nicht  für  den  Herzog  von  Wirtemberg  gewesen  seyen;
auch  war  der  Argwohn  gar  nicht  ungegründet,  daß  selbst  das
neuerrichtete  Kammergericht,  ungeachtet  der  ihm  vorgeschriebenen
  Ordnung,  den  Privilegien  de  non  erocando  durch  die
Schuld  der  Parteien  hie  und  da  Abbruch  thun  moͤchte.  Jedem
  nur  entfernt  moglichen  Einwurf  zu  begegnen,  bat  Eberhard
  den  Kaiser,  vier  Wochen  nach  der  Erhebung  zum  Herzog,
  um  einc  nochmalige  Bestätigung  dessen,  was  Marimilian
  aus  Veranlassung  einzelner  Vorfälle,  drei  Monate  vor
der  Erhebung,  durch  eine  Urkunde  schon  bestätigt  hatte.

Ich  gestehe  offenherzig,  daß  wenn  auch  nicht  der  klarste
Buchlsiabe  der  Urkunde  selbst  bloß  auf  ein  Privilegium  de
non  evocando  himwiese,  daß  ich  mich  schon  fast  einzig  in
Rücksicht  auf  den  ganzen  hiltiorischen  Zusammenhang  des  Zeitalters,
  in  welches  dieselbe  gehdrt,  nicht  überwinden  könnte,
geneigter  zu  seyn,  jenes  herauszusuchen,  als  ein  Privilegium
de  non  appellando  darin  zu  finden.  Wie  unaufldsbar  sind
die  Schwierigkeiten,  in  welche  man  sich  bei  Annahme  der
letztern  Meinung  verwickelt!

Einen  Augenblick  zugegeben,  was  ich  doch  nie  annehmen
kann,  daß  in  obiger  Urkunde  alle  Appellationen  an  die  höchsten
Reichsgerichte  verboten  seyen,  wie  hilst  man  sich  denn  aus
folgenden  Schwierigkeiten?

Wirtemberg  hat  den  20.  August  1495  ein  Privilegium
de  non  appellando  illimitatum  von  Kaiser  Marimilian  erhalten,
  und  im  wirtembergischen  Landrecht  von  1555  sieht
doch  ausdrücklich,  daß  man  einem  Ausländer,  der  am  wirtem-