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bergischen  Hofgerichte  Prozeß  mit  einem  Wirtemberger  bat,
gat  nicht  wehren  koͤnne,  an  das  Kammergericht  zu  appelliren.
Der  Kaiser  hat  zur  großen  Ehre  der  wirtembergischen  Fuͤrsten
  alle  Appellationen  von  ihrem  Hofgerichte  verboten,  und
Herzog  Christoph,  ungeachtet  er  sich,  wie  sein  Vater  Herzog
Ulrich,  die  Urkunde  Marimilians  gerade  in  der  Zeit,  da  an
dem  neuen  Landrecht  gearbeitet  wurde,  bestätigen  und  auf
Mömpelgard  nebst  den  Herrschaften  Harburg  und  Reichenweiher
  ausdehnen  ließ,  Herzog  Christoph  soll  dem  Ausländer
die  Appellationen  gestattet  haben?  Der  Kaiser  gab  ein  gro-Kes,
  höchst  wünschenswürdiges  Privilegium,  die  Urkunde,  welche
das  Privilegium  enthielt,  blieb  im  lebhaftesten  Andenken,
und  doch  sollen  alle  Herzoge  von  Christoph  bis  Eberhard  III.
in  den  öffentlichsten  Landesgesetzen  dieses  Privilegium  verkannt
  haben?  Man  kann  sich  in  der  That  des  Gedankens
nicht  erwehren,  daß  sie  doch  wohl  zu  Herzog  Christophs  Zeit
am  besten  gewußt  haben  mögen,  was  in  der  Urkunde  von
Maximilian  enthalten  sey,  daß  Herzog  Cbristopb  am  besten
gewußt,  was  er  am  kaiserlichen  Hofe  gesucht  und  erhalten
habe.  Wenigstens  wäre  es  ein  Fall  so  eigener  Art,  daß  ich
ihn  nicht  erklären  möchte,  wenn  Eberhard  und  Ulrich  und
Christoph  bloß  Privilegien  de  non  evocando  gesucht  hätten,
und  der  Kaiser  hatte  ihnen  ein  unbegrenzres  Privilegium  de
non  appellando  gegeben,  oder  wenn  sie  zwar  letzteres  gesucht  und
erhalten,  aber  dieses  besonders  damals  außerordentlich  wichtige
und  auszeichnende  Recht  absichtlich  nicht  hätten  brauchen  wollen.

Die  Urkunde  selbst  und  der  ganze  hisiorische  Zusammenbang
  jenes  Zeitalters  erklärt  überdieß  noch  deutlich  genug,  daß
Eberhard  über  Evokationen  seiner  Unterthanen  geklagt  habe,)

)  Nachdem  im  Eingang  der  Urkunde,  wie  man  im  Anhang  #.  2
lehen  kann,  die  bisherizen  wirtemb.  Pri'il.  ori  angeführt  find,