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daß  sich  seine  Klage  und  also  auch  seine  Bitte  gar  nicht  auf
das  neuerrichtete  kaiserliche  und  Reichs-Kammergericht  bezogen,
also  auch  nicht  eine  Befreiung  von  diesem  betroffen  habe.
Das  vermeintlich  ertheilte  Privilegium  entspräche  demnach  der
Bitte  nicht,  der  Kaiser  hätte  für  Eberhard  ungefordert  gethan,
was  nachher  die  ersten  Reichsfürsten  kaum  siufenweise  und
kaum  nur  mühsam  bei  geschickten  Gelegenheiten  erhalten  konnten,
  oder  was  vielmehr  noch  gegenwärtig  kein  eingiger  Kurfürst
  zu  erhalten  vermochte.  Denn  welcher  unter  allen  hat
ein  so  unbegrenzkes  Privilegium,  wie  hier  das  wirtembergische
seyn  soll,  daß  man  sich  durchaus  in  keinem  Fall,  als
in  dem  der  versagten  Justiz,  an  kaiserliche  Majestät  und  an
die  höchsten  Reichsgerichte  wenden  dürfe.

Doch  auch  beiseitgesetzt,  daß  nach  der  angenommenen
neuern  Eregese  dieser  Urkunde  das  Privilegium  gar  viel  mehr
enthalten  würde,  als  leicht  ein  Kenner  des  deutschen  Staatsrechts
  zugeben  kann,  daß  Eberhard  ungefordert  erhalten  haben
soll,  was  alle  anderen  Kurfürsten  und  Fürsien  nur  durch  langwierige
  Negociationen  gewonnen,  so  ist  ein  unbegrenztes  wirtembergisches
  Privilegium  de  non  appellando  vom  20.  August
  1695  auch  nur  für  jene  Zeiten  und  nach  dem  ganzen
damaligen  historischen  Zusammenhang  etwas  so  Unerwartbares,
daß  denjenigen,  der  fuͤr  historisch-rechtliche  Analogie  Gefühl
hat,  unaufhörliche  Zweifel  beunruhigen.

Den  7.  August  des  Jahres  1495  war  endlich  nach  den
mühsamsten  Vorbereitungen  das  große  Werk,  an  welchem  man

so  kommen  die  Worte:  Bemeldter  lieber  Oheim  und
Fürst  Herzog  Eberhard  hatuns  aber  doch  bericht,
daß  jre  und  den  seinen  an  solchen  Frepheiten
vil  Abbruch  geschehe,  und  uns  darauf  um  nothdürftige
  Hülf  und  gnädige  Fürsehung  gebetten
  cc.  ic.