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Alles  demnach,  was  man  von  aͤltern  Privilegien  do  non
appellando  hatte,  schien  nicht  mehr  in  das  Verhältniß  gegen
dieses  neue  Gericht  zu  passen,  und  die  Ruhe  ist  wirklich  recht
merkwürdig,  womit  auch  die  Kurkürsten  der  Thätigkeit  des
neuen  Gerichts  sogar  in  ihren  eigenen  Landen  nicht  hinderlich
wurden.  Erst  da  ihnen  allmähliche  Erfahrungen  mehrerer
Jahrzehende  und  besonders  die  so  oft  beklagre  Religionsparteilichkeit
  des  Kammergerichts  den  ganzen  Werth  und  die
ganze  Beschwerlichkeit  ihrer  ebemaligen  Verwilligungen  zeigten,
süchten  sie  sich  durch  neue  kaiserliche  Privilegien  ein  Recht
wieder  zu  erwerben,  das  sie  der  allgemeinen  Ruhe  von  Deutschland
  ehemals  aufgeopfert  hatten.

Kursachsen  machte  den  Anfang,  und  dieser  Kurfürst
schien  auch  ohne  ein  neues  besonderes  kaiserliches  Privilegium
den  ganzen  Zusammenhang  seiner  Lande  und  seiner  Gerichte
mit  dem  kaiserlichen  und  Reichs-Kammergericht  auflösen  zu
können.  Gleich  bei  der  ersten  Errichtung  desselben  hatte  sich
das  sächsische  Haus  darauf  berufen,  daß,  bei  den  besondern
sächsischen  Rechten  und  sächsischer  Verfassung,  an  einem  solchen
  nicht  bloß  mit  Sachsen  besetzten  Gerichte  nicht  wohl  hinlängliche
  Kunde  der  sächsischen  Rechte,  also  auch  nicht  völlige
Gerechtigkeit  für  einen  Sachsen  zu  erwarten  sey.  Nur  gleichsam
  zur  Probe  willigten  sie  auf  vier  Jahre  5)  in  das  neue
Gericht,  und  ausdrücklich  daneben  auch  nur  so  lange,  als  die
zu  Worms  aufgerichtete  Ordnung  des  Gerichts  daure.  Sonicht

  unbekannt  sep,  auf  was  Maaß  die  Churfürsten  sich  dem
zuerst  angeordneten  Cammergericht  mit  Nachlassung  ihrer
  churfürstlichen  Frepheit  unterworfen  hätten.
Aus  Müllers  Reichstagsstaat  L..  2.  C.  15.  p.  332  ercerpirt
  von  Harpprecht,  Kammergerichts-Archiv  II.  Thl.  S.  173.
*)  Harpprecht  I.  c.  UIl.  Thl.  S.  52.  II.  Thl.  S.  474.