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bald  daher  jene  Zeit  verflossen  und  Maximilian  im  Jahr  1602
das  Kammergericht  einseitig  gegen  die  Wormser  Ordnung  besetzte,
  so  erklärten  Kurfürsten  und  Fürsten  von  Sachsen,  daß
sie  nicht  mehr  gebunden  seyn  wollten;  sic  gaben  kein  weiteres
Unterhaltungsgeld  für  das  Gericht,  das  sie  nicht  anerkannten,
und  die  kursächsische  Präsentatensielle  blieb  zwölf  Jahre  lang
unbesetzt.  Erst  nach  der  großen  Reform  des  Kammergerichts,
welche  gleich  auf  dem  ersten  Reichstag  Karls  V.  vorgenommen
  wurde,  )  scheint  auch  Sachsen  wieder  auf's  Neue  Theil
genommen  zu  haben,  doch  wurde  aber  Appellation  der  eigenen
  Unterthanen  an  das  Kammergericht  immer  für  verboten
gehalten,  und  bei  den  sächsischen  Regierungen  selbst  war  man
immer  der  Meinung,  das  kaiserliche  Privilegium  de  non  evocando
  sey  auch  auf  das  Verbot  aller  Appellationen  zu  deuten.
  )Auf  Reichstagen,  wo  von  Verbesserung  der  Kammergerichts-Ordnung
  gehandelt  wurde,  ließ  Kursachsen  immer
vorbringen,  daß  sie  sich  die  Fälle  ausgenommen,  welche  kraft
der  Reichsgesetze  in  erster  Instanz  vor  das  Kammergericht  gebörten,
  von  der  Jurisdiktion  desselben  frei  hielten,  und  weder
Kaiser,  noch  Reich  sollen  diesen  wiederholten  Erklärungen  widersprochen
  haben.  Vielmehr  gab  schon  Kaiser  Marimilian
selbst,  im  Jahre  1512,  dem  sächsischen  Hause  eine  schriftliche
Versicherung,  daß  ihm  die  Einwilligung  in  die  Kammergerichts-Ordnung
  an  seinen  Freiheiten,  Gebrauch  und  Herkommen
nichts  schaden  solle.  Zum  ewigen  Andenken  ließ  auch  Kur-*)

  Ein  reichsstädtischer  Deputirter  schrieb  den  12.  März  1521
nach  Hause:  „Man  sitzt  vorläuffig  über  der  Reformation  des
„Cammergerichts,  das  ist  so  ein  wild  Thier,  das  jederman  irre
„macht,  weiß  niemand,  wo  man  es  angreiffen  solle.“  S.  Harpprecht
  1.  c.  V.  Theil,  S.  19.

%%)  Corpus  Juris  Camer.  Append.  p.  35,  wo  auch  die  Beweise  fuͤr
einen  Theil  des  Nachfolgenden  stehen.