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sachsen  diese  seines  Hauses  Gerechtsame  in  das  Reichs,  Protokoll
  eintragen,  und  doch  halfen  alle  diese  Verwahrungen
und  Solennisirungen  nicht  so  viel,  daß  nicht  das  Kammergericht
  Prozesse  aus  Sachsen  angenommen  hätte,  oder  auch  daß
der  Kaiser  hätte  bewogen  werden  können,  ihnen  diese  wohlhergebrachten
  Gerechtsame  betreffend  eine  eigene  Urkunde  auszustellen.
  Schon  1552  suchten  Kurfürst  Moritz  und  seine
Vettern  die  Herzoge  einen  eigenen  Befehl  des  Kaisers  an  den
Kammerrichter  und  Beisitzer,  daß  keine  Appellationen  angenommen
  werden  sollten,  aber  damals  erhielten  sie  ihn  nicht,  sondern
  erst  Kurfürst  August  ersah  eine  geschickte  Gelegenheit,  wie
er  sich  selbst  ausdrücke,  und  gewann  den  2.  Mai  1559  ein
unbegrenztes  Privilegium  de  non  appellando.

So  war  Kursachsen  nur  mit  Mühe,  selbst  bei  fortdauernden
  und  gleich  anfangs  erhobenen  Protestationen,  endlich
kaum  im  Jahr  1559,  also  erst  vierundsechzig  Jahre  nach  errichtetem
  Kammergericht,  zu  seinem  Privilegium  gekommen,
und  sein  Privilegium  war  doch,  nach  den  eigenen  Worten  der
Urkunde  selbst,  nicht  sowohl  Ertheilung  eines  neuen  Rechts,
als  neue  Bewahrung  eines  längst  beibehaltenen,  wehlhergebrachten
  alten  Rechts.

Hat  es  nun  irgend  einige  innere  Wahrscheinlichkeit,  daß
der  erst  vier  Wochen  vorher  zum  Herzog  erhobene  Eberhard
von  Wirtemberg,  auf  dem  nämlichen  Reichstag,  auf  welchem
das  kaiserliche  und  Reichs-Kammergericht  errichtet  wurde,  eine
voͤllige  Eremtion  von  demselben  in  Rücksicht  auf  Appellationen
  erhalten  habe?

Kurbrandenburg,  das  sich  von  jeher  auf  gleiche
Art  gegen  das  Appelliren  an  das  Kammergericht  verwahrt
haben  soll,  wie  Kursachsen,?)  konnte  doch  erst  siebenundzwanzig

»)  Corp.  Jur.  Cam.  App.  p.  50.