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Ludewig  den  17.  Juli  1652  ein  unbegrenztes  Privilegium
de  non  appellando  illimitatum  erhielt.

Hat  es  nun  irgend  eine  innere  Wahrscheinlichkeit,  daß,
was  damals  der  erste  weltliche  Kurfuͤrst,  wahrscheinlich
auch  weil  er  Fürst  dieser  Gegenden  war,  nur  mühsam  allmählich
  erringen  konnte,  daß  dieses  dem  ersien  Herzoge  von
Wirtemberg,  ohne  sein  Bitten,  kaum  da  das  Kammergericht
zu  eristiren  anfing,  zu  Theil  geworden  seyn  möge?

Die  Ertheilung  der  Privilegien  richtet  sich  zwar  nicht
immer  nach  solchen  Wahrscheinlichkeiten  von  Ordnung,  aber
die  Anomalie  wäre  doch  hier  sichtbar  zu  groß,  und  Eberhard
hat  bei  der  Erbebung  seines  Landes  zu  einem  Herzogthum
gar  keine  anderweitigen  großen  Vorrechte  erhalten,  welche  etwa
gleichsam  gesellschaftlich  hier  ein  außerordentliches  Pivilegium
erwarten  ließen.  Unstreitig  hat  zwar  Marimilian  den  biedern
Eberhard  vorzüglich  geschätzt,  aber  eine  solche  persönliche  Hochschätzung
  hat  noch  selren  außerordentliche  Privilegien  dieser
Art  veranlaßt;  gewöhnlich  waren  die  Kaiser  billig  alsdann  nur
freigebig  mir  Ertheilung  solcher  außerordentlichen  Vorrechte,
wenn  sie  von  einem  Fürsten  etwas  Außerordentliches  forderten
und  erwarteten,  aber  war  denn  damals  Marimilian  in  einem
solchen  Fall  gegen  Eberhard?

Endlich  denn  auch  gesetzt,  der  Kaiser  habe  auf  eine  so
unbegreifliche  Weise  den  ersten  Herzog  von  Wirtemberg  ehren
wollen,  so  erwartet  doch  gewiß  Jeder,  und  Natur  der  Sache
bringt  es  so  mit  sich,  daß  dem  letztern  eine  recht  deutliche
feierliche  Urkunde  für  sein  neues,  außerordentlich  wichtiges
Recht  ausgestellt  worden  seyn  möge.  Wie  auffallend  demnach
  und  wie  verdächtig!  Das  größte,  nach  damaliger  historisch
  rechrlicher  Analogie  völlig  unerwartbare  Recht  wird  bloß
gelegenheitlich  durch  ein  paar,  etwa  zweideutig  zu  nennende
Worte  ertheilr;  der  ganze  Haupt-Inhalt  der  übrigen  Urkunde