75

trifft  unleugbar  mit  den  vorhergehenden  Privilegien  de  non
evocando  zusammen,  und  höchstens  eine  Stelle  derselben
läßt  den  slüchtigen  Leser  im  ersten  Augenblick  zweifeln,  ob  sie
nicht  auch  auf  die  Appellationen  gedeuret  werden  könne.
Diese  belldunkeln  Worte  nun  —  sie  sind  es  aber  nicht  einmal,
  wie  ich  oben  zeigte,  —  diese  helldunkeln  Worte,  die  man
gleich  im  zweiten  Augenblick  der  wiederholten  Lesung  dem  allgemeinen
  Inhalt  der  Urkunde,  welcher  bloß  Evokationen  betriffr,
angemessen  findet,  diese  sollen  Beweis  des  allerwichtigsten  Privilegiums
  sepn?  «

Ein  unbegrenztes  Privilegium  de  non  appellando  sollte
auch  in  Ruͤcksicht  auf  Formalien  seiner  Abfassung  mit  andern
aͤhnlichen  Urkunden,  welche  andere  Reichsfürsten  nachher  erhalten,
  einige  Gleichheit  haben.  Aber  die  nächste  beste  Parallele
  mit  jedem  andern  unstreitigen  Privilegium  de  non  apbellando
  zeigt  deutlich,  daß  die  wirtembergische  Urkunde  gar
nicht  zu  dieser  Klasse  gehdren  könne.  Hingegen  hat  sie  so
viele  Formalien-Aehulichkeit  mit  andern  Evokations-Privilegien,
die  Auszählung  der  verschiedenen  Fälle  und  die  Bestimmung
derselben  ist  demjenigen  so  gemäß,  was  gewöhnlich  den  Inbalt
  dieser  Privilegien  ausmacht,  daß  man,  selbst  alles  übrige
bisher  Angeführte  bei  Seite  gesetzt,  allein  schon  hiedurch  auf  Entdeckung
  der  Wahrheit  geleitet  werden  muß.

Jeder  Landesfürst,  der  ein  unbegrenztes  Privilegium  de
non  appellando  erbielt,  eroͤffnete  nach  erhaltenem  Privilegium
einen  neuen  Gerichtshof,  setzte  ein  Ober-Appellationsgericht
nieder,  damit  den  klagenden  Parteien  keine  Instanz  entgogen
werde.  In  Wirtemberg  findet  man  unter  Herzog  Eberbard
  I.  und  seinen  unmittelbaren  Nachfolgern  keinen  Versuch
dieser  Art,  und  es  fällt  daher  selbst  Burkhard  als  höchst
beschwerlich  auf,  daß  derjenige,  der  vor  Landhofmeisier  und
Räthen  eine  Klage  gegen  den  Herzog  anzubringen  hat,  bei