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von  allen  Reichsgerichten,  ungeachtet  Wirtemberg  nicht  mebr
oͤstreichisch  war,  sich  erhalten  haben?  Haben  vielleicht  Karl
oder  Ferdinand  hieruͤber  eine  eigene  Urkunde  ausgesi  jellr?  Bisher
  ist  meines  Wissens  keine  dieser  Art  erfchienen,  Niemand
hat  sich  noch  auf  eine  solche  besondere  Urkunde  berufen,  und
wenn  je  Karl  oder  Ferdinand  ein  solches  Privilegium  wegen
des  fortdauernden  Genusses  dieses  einzelnen  östreichischen  Vörtechts
  gegeben  hätten,  sollten  Herzog  Christopb  und  alle  seinc
weisen  Räthe  und  alle  Doktoren,  die  bei  Abfassung  des  Landrechts
  gebraucht  wurden,  dieses  Privilegium  vergessen  haben,
das  damals  höchstens  ungefähr  fünfzehn  Jahre  alt  gewesen
wäre.

Kaiser  Karl  V.  hat  im  Jahre  4544  dem  Herzog  Ulrich
alle  die  Privilegien  bestätigt,  welche  er  oder  seine  Vorfahren
von  den  Kaisern  erhalten;  und  dieses  wichtigsten  Rechts  gedenkt
  er  gar  nicht  besonders?  Ulrich  suchte  diese  Bestätigung,
weil  man  ihm  sonst  den  Zweifel  hätte  erregen  kdnnen,  er  sey
seit  der  Restitution  durch  den  Cadauer  Vertrag  gleichsam  hanz
neuer  Besitzer  der  wirtembergischen  Lande  geworden.  Irner
vorbergehende  Zustand  bis  4519,  da  er  das  Land  verior,  hänge
gar  nicht  mit  dem  neuen  seit  534  zusammen.  Alle  alten
Privilegien  hörten  von  selbst  auf,  da  er  sein  Land  nun  nicht
mehr  der  Fürsehung  seiner  Ahnherren,  sondern  der  Gnade  des
oͤstreichischen  Hauses  verdanke,  und  die  große  wesentliche  Veränderung
  des  alten  Justandes  vorgegangen  sev,  daß  sein  Land
oͤstreichisches  Afterlehen  geworden.  Herzog  Ulrich  ließ  sich  daher
  Bestärigung  aller  alten  wirtembergischen  Privilegien  geben,
  weil  man  oft,  auch  nur  einer  moͤglichen.  Unannehmlichkeit
  zuvorzukommen,  solche  Bestaͤtigungen  sucht.  Aber  in  dieser
Bestaͤtigung  kommt,  was  doch  gewiß  der  Praͤsumtion  nicht  uͤberlassen
  werden  konnte,  kein  Wort  davon  vor,  daß  ein  temporaͤres
  Recht,  welches  das  habsburgische  Wirtemberg  als  Land

Epittlers  fimmtriche  Werte.  XII.  Bo.  6  3