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noch  einige  Nebengruͤnde  angefuͤhrt,  die  aber  alle,  wie  der  Erstere
  selbst  gesteht,  den  gesuchten  Satz  nicht  vollkommen  beweisen,
  wenigstens  erst  durch  Vereinigung  mit  der  oft  angefuͤhrten
  Marimilianischen  Urkunde  einige  Buͤndigkeit  erhalten.

„Hat  nicht  der  Kaiser  —  dieses  ist  einer  der  gewoͤhnlich-„sten
  Nebengründe,  welche  man  braucht  „  —  hat  nicht  der
„Kaiser  das  wirtembergische  Landrecht,  die  wirtembergische
„Hosgerichts-Ordnung  koufirmirt,  worin  Appellarionen  verboten
„sind  2“  -...

Ohne  nun  hiebei  vorlaufig  auf  die  steptische  Frage  zu
verfallen,  ob  eine  solche  allgemeine  kaiserliche  Konfirmation  auf
alle  einzelnen  Gesetze  sich  erstrecke,  welche  in  einem  solchen  neuen
Rechte  enthalten  sind,  ohne  uͤber  den  Zweck  und  also  auch
die  daraus  fließende  Wirkung  einer  solchen  kaiserlichen  Konfirmation
  zu  streiten,  ohne  irgend  eine  der  Behauptungen  anzufechten,
  woraus  diese  Männer  auf  ein  unbegrenztes  Privilegium
  de  non  appellando  hier  schließen,  so  folgt  ja  selbst
aus  diesem,  was  sie  behaupren,  das  gerode  Gegentheil  dessen,
was  sie  daraus  herleiten.

Der  Kaiser  hat  das  wirtembergische  Landrecht  bestätige,
und  im  wirtembergischen  Landrecht  steht,  daß  man  keinem
Ausländer  verweyhren  könne,  vom  wirtembergischen  Hofgerichte
an  das  Kammergericht  zu  appelliren.  Der  Kaiser  hat  also
bestärigt,  daß  Wirtemberg  kein  unbegrenztes  Privilegium  de
non  appellando  habe.

Bis  hieher  war,  wenn  ich  nicht  irre,  der  ganze  Zusammenhang
  meiner  Argumentation  völlig  unleugbar  klar;  was
ich  in  meiner  Geschichte  nach  damals  zweckmäßiger  Kürze
sagte,  das  hielt  die  Probe  der  strengsien  Untersuchung,  das
war  seinem  wichtigsten  Inhalt  nach  nichtrs  Anderes,  als  cigene
Erklärung  des  wirtembergischen  Landrechts.  Aber  die  Abhandlung
  zu  vollenden,  dem  ganzen  Gegenstande  mehr  Licht  zu

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