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geben,  als  er  bisher  gehabt  hat,  unter  den  richtigen  Gesichtspunkt
  zu  bringen,  was  überhaupt  vom  wirtembergischen  Pribilegium
  de  non  appellando  gesagt  werden  kann,  lenke  ich
nun  die  Untersuchung  auf  eine  solche  Seite,  die  nicht  zu  der
Klarheit  aufgehellt  werden  kann,  welche  das  bisherige  hatte,
wovon  ich  mehr  Resaltate  geben  werde,  als  einzelne  Ausführungen,
  denn  für  letztere  fehlt  mir  sowohl  Muße,  als  hinlänglicher
  Vorrath  einzelner  kleinen  Schriften,  und  ein  großer
Theil  hiehergehbriger  Nachrichten  ist  ohnedieß  noch  nicht  durch
den  Druck  so  bekannt  gemacht,  daß  man  ein  vollkommen  zuverläßiges,
  recht  im  Einzelnen  sorgfältig  bewiesenes  Ganze
daraus  zusammensetzen  könme.  Nach  meinem  gegenwärtigen
Zwecke  ist  es  ohnedieß  nicht  nöthig;  was  ich  beweisen  wollte,
ist  bewiesen,  hier  gebe  ich  nur  eine  Zugabe.

Nach  dieser  vorläufigen  Verwahrung  nun  also  endlich  zur
Sache,  deren  Hauptziel  —  darf  ich  das  kühne  Geständniß
wagen  —  deren  Hauptziel  in  dem  Satze  liegt,  daß  Wirtemberg
  eigentlich  gar  kein  Privilegium  de  non  appellando  habe,
kein  unbegrenztes  und  kein  begrenztes  Privilegium  dieser  Art
aufweisen  könne.  Man  kann:es  nämlich,  recht  genau  zu  reden,
  eigentlich  nicht  ein  erhaltenes  kaiserliches  Privilegium  de
non  appellande  nennen,  daß  Karl  V.  das  wirtembergische
Landrecht  bestätigte,  worin  der  Herzog  seinen  Unterthanen  alles
  Appelliren  an  das  Kammergericht  verboten  hatte.  Man
versteht  unter  einem  Privilegium  de  non  appellando  gewöhnlich
  eine  eigene  Urkunde,  vom  Kaiser  bestimmt  für
diese  Absicht  ausge  stellt  und  bei  dem  Kammergerichte,
wie  sich's  gebührte,  insinuirt.  Jene  gesuchte  und  erhaltene  kaiserliche
  Bestätigung  des  wirtembergischen  Landrechts  soll  ohnedieß
  nur,  wie  auch  Herr  Gerstlacher  bemerkt,  aus  der  Vorsicht
  geflossen  seyn,  daß  überflüssige  Dinge  nicht  schaden  koͤnnen;
  also  ist  die  Konfirmation  gewiß  nicht  als  ein  erbaltenes