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war,  da  oft  Freunde  der  neuen  Lehre  und  Anhaͤnger  der  alten
Kirche  vor  dem  wirtembergischen  Hofgerichte  im  Prozeß  lagen,
  und  dieses  vielleicht  den  Protestanten  eben  so  begünstigte,
wie  das  Kammergericht  für  die  Sache  des  Katholiken  parteiisch
  war,  so  erwuchsen  daraus  unsterbliche  Rechtfertigungen,
der  Stöße  zund  Gegenstöße  zwischen  dem  wirtembergischen
Hosgerichte  und  dem  kaiserlichen  Kammergerichte  wurde  kein
Ende,  Wirtembergs  ganze  Verfassung  schien  nie  vollkommene
Ruhe  im  Einzelnen  erhalren  zu  köonen,  so  lange  sich  das  Kammergericht
  in  jede  etwas  beiraͤchtliche  innere  Streitigkeit  mischen
  konnte.

Durch  kaiserliche  Privilegien  war  dieses  Uebel  damals
nicht  wohl  zu  heben,  denn  an  ein  unbegrenztes  Privilegium
de  non  appellande  war  noch  nicht  zu  denken,  und  durch
privilegirte  Bestimmung  einer  appellablen  Summe  war  immer
  nur  ein  Theil  des  Uebels  gehoben.  So  lange  auch  übrigens
  der  Ferdinandeische  Prozeß  noch  nicht  geendigt
war,  konnte  Herzog  Christoph  gar  keine  wirksame  Gegen-Anstalt
  gegen  dieses  Uebel  treffen,  und  in  seiner  Landesordnung
  vom  2.  Sanuar  1552  2)  mußte  er  es  vorerst  nur  dabei
bewenden  lassen,  daß  er  alles  Evociren  an  fremde  Gerichte
auf  das  bestimmteste  verbot.

Noch  im  August  ebendesselben  Jahres  endigte  sich  endlich
  die  sogenannte  koͤnigliche  Rechtfertigung  durch
einen  Vergleich  zu  Passau,  und  der  große,  weise  Fürst  bediente
  sich  sogleich  der  domaligen  Traktate  mit  seinen  Ständen
  wegen  eines  neuen  allgemeinen  Landrechts,  um  in  demselben
  durch  ein  Gesetz  alle  Appellationen  seiner  Unterthauen

H  Sattler  setzt  zwar  diese  Landesordnung  in's  Jahr  1555,  aber
Herr  Wepyher  in  seiner  Nachricht  von  den  wirtemb.  Gefetzen,
S.  96,  hat  den  chronologischen  Fehler  verbessert.