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an  das  Kammergericht  verbieten  zu  lassen.  Man  hatte  ein
aͤhnliches  Beispiel  von  Sachsen  aus  vorigen  Zeiten  vor  sich,
wo  selbst  auf  Bitten  der  Stände  in  einer  neuverfaßten  Landesordnung
  alles  Appelliren  an  auslaͤndische  Gerichte  verboten
  worden  war.  Ohne  Theilnehmung  und  Einstimmung  der
Staͤnde  konnte  unstreitig  ein  solches  Gesetz  gar  nicht  zu
Stande  kommen,  denn  es  galt  hier  einem  wichtigen  Rechte
der  Unterthanen,  die  nicht  nur  cine  Insianz  verloren,  sondern
  auch  das  Band  zwischen  sich  und  dem  Landesregenten
  fester  sollten  zusammenziehen  lassen.  Das  Gericht  mochte
nämlich  zwar  auf  den  Fall  eines  Prozesses,  bei  welchem  der
Herzog  selbst  Partie  war,  seiner  Pflichten  gegen  den  Herzog
emlassen  werden,  so  war  doch,  so  lange  alle  Gerichte  hienieden
  aus  Menschen  bestehen,  immer  noch  ein  beträchtlicher
Unterschied,  ob  ein  Wirtemberger  die  letzte  inappellable  Entscheidung
  seines  Prozesses  bei  einem  Gerichte  holte,  das  aus
gebornen  Unterthanen  seiner  Gegenpartie,  aus  Räthen  des
Fürsten  bestand,  oder  bei  dem  kaiserlichen  und  Reichskammergericht,
  wo  vielleicht  dem  schwächern  Theil  die  gewöhnliche
vorläusige  Vermuthung  bei  Prozessen  zwischen  dem  schwächern
  und  mächtigern  zu  statten  kommen  konnte.  Selbst  also
auch  wenn  die  verlorene  Instanz  vergütet  wurde,  so  galt  es
doch  immer  noch  einem  Vorrechte  der  Unterthanen,  das  sie
nicht  anders  verlieren  konnten,  als  durch  ihre  eigene  völlige
freie  Renunciation.  Wie  nämlich  der  Einzelne  bei  einem  Prozesse
  auf  die  Appellation  an  das  Kammergericht  renunciren
kann,  so  mögen  es  vielleicht  Landstände  als  Repräsentanten
der  Unterthanen  im  Namen  sämmtlicher  Umerthanen  für  sich
und  für  ihre  ganze  Nachwelt  thun.  Eine  solche  Renunciation,
die  bei  dem  oft  angeführten  Gesetze  des  wirtembergischen
Landrechts  zum  Grunde  liegt,  ist  gewiß  durch  die  ganze  Art
der  Traktate  mit  den  Landständen  bei  Abfassung  des  neuen