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wirtembergischen  Landrechts  merklich  erleichtert  worden.  Niemand
  von  der  Ritterschaft,  die  sich  doch  damals  weit  noch  nicht
voͤllig  getrennt  hatte,  war  bei  den  Unterhandlungen,  sondern
bloß  ein  paar  Praͤlaten  und  einige  Staͤdtedeputirte  waren
dazu  gezogen  worden,  und  ohne  den  ausdrücklichen  Befehl  des
Herzogs  hätten  auch  die  Prälaten  ihre  ganze  Theilnehmung
mit  Freuden  aufgegeben,  weil  ihnen  bochst  unangenehm  war,
ganze  Tage  und  Wochen  mit  rechtlichen  Verhandlungen  zu
verderben,  deren  si  e  nicht  kundig  waren.“)  Bei  der  gereizten
  Aufmerksamkeit,  womit  die  Ritterschaft,  schon  seit  der
großen  Entzweiung  mit  Herzog  Ulrich,  jeden  Schritt  gegen
den  Landesregenten  abmaß,  haͤtte  schwerlich  mit  ihrem  Wissen
und  Willen  und  mit  ihrer  Theilnehmung  ein  Gesetz  zu  Stande
kommen  können,  dessen  entferntere  Folgen  sie  immer  geargwohnt
  haben  wuͤrde.  Praͤlaten  und  Buͤrgerstand  aber  konnten,
  ohne  ein  großes  Opfer  zu  thun,  aller  Appellationen  an
das  Kammergericht  entsagen,  denn  selten  war  wohl  Jemand
unter  ihnen,  der  einen  so  wichtigen  Rechtshandel  hatte  und
so  viel  Geld  besaß,  daß  er  mit  wahrscheinlicher  Hoffnung  eines
  glücklichen  Erfolgs  als  Appellant  an  das  Kammergericht
sich  wenden  konnte.

)  S.  Gerstlacher  I.  Bd.  S.  82.